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17.04.2023
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht

Mit dem vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen soll das Ziel eines leichter Zugangs für KMUs und Start-ups zum Kapitalmarkt sowie einer leichteren Aufnahme von Eigenkapital für diese Unternehmen verfolgt werden. Dazu sollen neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert werden.

Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium hat am 12.04.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzentwurfes soll es sein, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts als bedeutenden Teil eines starken Finanzplatzes Europa zu erhöhen. Dabei sollen insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie für KMUs der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden. Hierzu sollen Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiterentwickelt werden.

Im Folgenden werden die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich des Steuerrechtes dargestellt. 

Referentenentwurf

Einkommensteuer/Lohnsteuer

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Der Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes soll mit Wirkung ab 2024 von 1.440 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Dabei soll jedoch zukünftig die steuerliche Begünstigung beschränkt werden auf die Überlassung von Vermögensbeteiligungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit wäre eine Entgeltumwandlung für die Begünstigung schädlich. (§ 3 Nr. 39 EStG-E)

Anschaffungskosten bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei begünstigter Vermögensüberlassung

Der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 39 EStG aus der Vermögensüberlassung soll nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von 3 Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wird (§ 20 Abs. 4b -neu- EStG-E). Dies soll auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG gelten (§ 17 Abs. 2a EStG-E).

Änderungen der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)

Durch verschiedene Änderungen sollen die Regelungen für Startup- und KMU-Unternehmen verbessert werden:

  • Einbezogen werden​ in die Begünstigung soll auch die Überlassung von Gesellschaftsanteilen an den Arbeitnehmer durch Gesellschafter des Arbeitgebers (§ 19a Abs. 1 S. 1 EStG-E).
  • Für die Begünstigung soll auch die Konzernklausel wie bei § 3 Nr. 39 EStG gelten (§ 19a Abs. 1 S. 3 -neu- EStG-E)
  • Der Kreis der begünstigten Unternehmen soll erweitert werden auf Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeiter (bisher 250) und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro (bisher 50 Mio.) oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro (bisher 43 Mio.). Dieser Schwellwert muss im Jahr der Übertragung oder in einem der 6 Kalenderjahre (bisher 1) vor der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfüllt sein. (§ 19a Abs. 3 EStG-E)
  • Die Gründung des Unternehmens darf nicht länger als 20 Jahre (bisher 12) zurück liegen. (§ 19a Abs. 3 EStG-E)
  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens nach 20 Jahren (bisher 12) erfolgen. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes soll auch für Übertragungen vor 2024 gelten. (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG-E)
  • Bei einem Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung durch den Arbeitnehmer für die Besteuerung anstelle des gemeinen Wertes anzusetzen sein. (§ 19a Abs. 4 S. 4 EStG-E)
  • Für die nachzuholende Lohnversteuerung soll die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit einem Satz von 25 % geschaffen werden. (§ 19a Abs. 4a -neu- EStG-E)
  • Zur Verhinderung der sog. dry-income-Problematik soll für Fälle, in denen es zu einer automatischen Besteuerung nach Ablauf von 20 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses kommen würde, die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Arbeitgeber diese Besteuerung durch eine freiwillige Haftungserklärung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs verschiebt. Dann wäre auch in diesem Fall die Pauschalversteuerung mit 25% möglich. (§ 19a Abs. 4b -neu- EStG-E)

Anpassung an elektronischen Handel

Durch verschiedene Änderungen in den §§ 43 und 43a EStG soll das Gesetz an aktuelle Entwicklungen im Wertpapierbereich angepasst werden.

Umsatzsteuer

Erweiterung des Kataloges des Steuerbefreiungen in § 4 Nr. 8 UStG

  • Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber soll steuerbefreit werden.
  • Verwaltungsleistungen von alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch​ sollen ebenfalls steuerfrei werden.

Weiteres Vorgehen

Eine Kabinettsbefassung und damit die Verabschiedung des Regierungsentwurfes ist für Mai 2023 vorgesehen. Die Beratung im Bundestag dürfte nach der parlamentarischen Sommerpause erfolgen. Damit wäre ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2023 möglich.

Betroffene Normen

​§ 3 Nr. 39 EStG

Fundstelle

​Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) 

Weiterer Beitrag zum Referentenentwurf

 Zukunftsfinanzierungsgesetz: Praxisrelevante Änderungen des Aktien- und Kapitalmarktrechts im Referentenentwurf

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