FG Münster: Unbelegte Brötchen kein Frühstück
Der BFH kommt übereinstimmend mit der Auffassung des FG Münster zu dem Ergebnis, dass die unentgeltliche Bereitstellung von unbelegten Backwaren und Heißgetränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne darstellt. Für die Annahme eines Frühstücks muss ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.
BFH, Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17, siehe Deloitte Tax-News
FG Münster (Vorinstanz):
Die Gewährung von unbelegten Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks dar.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine AG, stellte ihren Mitarbeitern sowie Kunden und Gästen unbelegte Brötchen und Heißgetränke den gesamten Tag in der Kantine unentgeltlich zur Verfügung. Angeboten wurden lediglich die trockenen Brotwaren, nicht jedoch Aufschnitt oder sonstige Beläge. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine Mahlzeit, nämlich ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei.
Entscheidung
Das FG Münster widerspricht dem Finanzamt und gelangt zu der Überzeugung, dass die Gestellung von trockenen Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Heißgetränken nicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 S.6 EStG als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks zu erfassen ist.
Das FG stellt zunächst klar, dass es sich bei der hier vorliegenden Verpflegung nicht um eine Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, sondern um eine arbeitstägliche Zuwendung handelt.
Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeiten (Frühstück, Mittag-, Abendessen) sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 6 EStG mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen und zu versteuern. Unterfällt die Arbeitnehmern gestellte Verpflegung jedoch dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, ist sie als Sachbezug nach dieser Vorschrift zu bewerten und außer Ansatz zu lassen, wenn die – sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte – verbleibenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 9 (aktuell S. 11) EStG.
Das Gestellen von trockenen Brotwaren (Brötchen verschiedenster Art) mit der gleichzeitigen Möglichkeit, auf ein Heißgetränk zuzugreifen, erfülle nicht die Anforderungen, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) an ein Frühstück zu stellen sind, so das FG. Es sei grundsätzlich auf die allgemeine Lebensauffassung von einem „Frühstück“ abzustellen. Danach gehöre zum Mindeststandard eines Frühstücks in Form von Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.
Das FG stützt seine Argumentation auch auf Rz. 74 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014. Hier geht die Finanzverwaltung davon aus, dass belegte Brötchen eine Mahlzeit sein können. Im Umkehrschluss folgert das FG daraus, dass unbelegte Brötchen keine Mahlzeit und damit kein Frühstück sind.
Die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gestellte Verpflegung war somit dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zuzuordnen. Da im Streitfall die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 (aktuell S. 11) EStG in Höhe von insgesamt 44 Euro im Kalendermonat pro Arbeitnehmer nicht überschritten war, unterblieb eine Versteuerung.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 S. 1, S. 6, S. 9 (aktuell S. 11) EStG
Streitjahre 2008 bis 2011
Anmerkungen
Aktuell: BFH-Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17
Mittlerweile liegt eine höchstrichterliche Entscheidung vor, in der der BFH die Auffassung vertritt, dass die unentgeltliche Bereitstellung von unbelegten Backwaren und Heißgetränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne darstellt - dafür müsse jedenfalls ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Auf die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, dass die Bejahung einer „Mahlzeit“, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, davon abhängig zu machen sei, ob hierfür der Gebrauch von Messer und Gabel erforderlich ist, ist der BFH in seinem Urteil nicht eingegangen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.05.2017, 11 K 4108/14
Mit der Frage, welche Nahrungsmittel (z.B. Brot bzw. Brötchen mit oder ohne Belag oder sonstige Beilagen) und Getränke bzw. Genussmittel (z.B. Kaltgetränke, Kaffee oder Tee) von einem Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, um von dem Vorliegen eines „Frühstücks“ ausgehen zu können, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung soweit ersichtlich bislang noch nicht auseinandergesetzt. Der BFH erhält nun Gelegenheit, dies im Rahmen des Revisionsverfahrens zu tun. Eingehen wird der BFH möglicherweise auch auf die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, dass die Bejahung einer „Mahlzeit“, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, davon abhängig zu machen sei, ob hierfür der Gebrauch von Messer und Gabel erforderlich ist.
Fundstellen
BFH, Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.05.2017, 11 K 4108/14
Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002, siehe Deloitte Tax-News.