BFH: Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben
Sachverhalt
Die im Inland wohnende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihrer in den Niederlanden wohnenden Mutter in den Jahren 1989 bis 1998 mehrere Zuwendungen von Bargeld, die in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterlagen. Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer wurden die Vorschenkungen berücksichtigt und die anrechenbare niederländische Schenkungsteuer, die auf den jeweiligen Erwerb am Stichtag entfiel, wurde abgezogen. Mit den Einsprüchen gegen die Schenkungsteuerbescheide begehrte die Klägerin die Anrechnung der gesamten auch auf die Vorerwerbe gezahlten niederländischen Schenkungsteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Das FG hat zu Recht angenommen, dass bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer nur insoweit anzurechnen ist, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt. Die ebenfalls in den Niederlanden gezahlte niederländische Schenkungsteuer auf Vorerwerbe ist nicht anzurechnen.
Mit den Niederlanden besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Schenkungsteuer. Die Klägerin ist mit ihrem Auslandsvermögen zu einer mit der deutschen Schenkungsteuer vergleichbaren niederländischen Steuer herangezogen worden. Auf die deutsche Schenkungsteuer ist die auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Schenkungsteuer insoweit anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Schenkungsteuer unterliegt (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Anzurechnen ist die ausländische Schenkungsteuer, die auf den besteuerten Erwerb entfällt. Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer soll eine doppelte steuerliche Belastung von Erwerbern möglichst vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2010 m.w.N.).
Sind für die Besteuerung des Letzterwerbs mehrere Erwerbe von Auslandsvermögen nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammenzurechnen, ist die ausländische Schenkungsteuer anzurechnen, die für den Letzterwerb gezahlt wurde. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 ErbStG, der die Steuerberechnung für den Letzterwerb regelt (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.2009 m.w.N.). Diese Vorschrift kann zwar wegen der Einbeziehung der früheren Erwerbe zur Anwendung eines höheren Steuersatzes bei der Besteuerung des Letzterwerbs führen. Die durch § 14 Abs. 1 ErbStG ausgelöste höhere Besteuerung des Letzterwerbs rechtfertigt aber nicht die Anrechnung der für die Vorerwerbe gezahlten ausländischen Steuer. Denn besteuert wird trotz der Zusammenrechnung nur der Letzterwerb und nicht ein Gesamterwerb in Form der zusammengerechneten Erwerbe. Deshalb ist nur die auf den Letzterwerb entfallende ausländische Schenkungsteuer anrechenbar. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Schenkungsteuer für die Vorerwerbe bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für die Vorerwerbe nicht oder nur zum Teil angerechnet werden konnte, weil für den jeweiligen Vorerwerb entweder keine deutsche Schenkungsteuer festzusetzen oder die deutsche Schenkungsteuer niedriger als die ausländische Schenkungsteuer war. Eine Anrechnung nicht ausgenutzter ausländischer Schenkungsteuer kann insoweit nicht bei der Besteuerung von Nacherwerben nachgeholt werden.
Das Finanzamt hat zutreffend in den angefochtenen Steuerbescheiden die niederländische Schenkungsteuer angerechnet, soweit sie jeweils für den Letzterwerb entrichtet wurde. Für die von der Klägerin begehrte Anrechnung weiterer Steuerbeträge für die Vorerwerbe fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die in § 14 und § 21 ErbStG geregelte Besteuerung eines Erwerbs von Auslandsvermögen, für den auch ausländische Schenkungsteuer gezahlt wurde, verstößt auch nicht gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit.
Betroffene Norm
§ 14 ErbStG, § 21 ErbStG
Streitjahre 1992 bis 1998
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.04.2009, 9 K 47/07, EFG 2010, S. 438
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.09.2011, II R 58/09, BStBl II 2012, S. 40
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 09.07.2009, II R 55/08, BStBl II 2009, S. 969
BFH, Urteil vom 22.09.2010, II R 54/09, BStBl II 2011, S. 241, siehe Deloitte Tax-News