FG Niedersachsen: Änderung eines Schenkungsteuerbescheids wegen Anrechnung der später in der Schweiz gezahlten Schenkungsteuer
Sachverhalt
Streitig ist, ob ein (deutscher) Schenkungsteuerbescheid für Schenkungen einer in der Schweiz ansässigen Person an ihren in Deutschland ansässige Sohn aufgrund eines später von den Finanzbehörden des Kantons Tessin (Schweiz) erteilten Bescheids unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Schenkungsteuer zu ändern ist. Im Jahr 1995 hatte der Sohn für die Schenkung von Geldbeträgen seitens seiner Mutter eine Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht und Schenkungsteuer bezahlt. Nach dem Tod der Mutter setzte die Finanzbehörde des Kantons Tessin im Jahr 2002 Schenkungsteuer fest. Im Jahr 2004 beantragte der klagende Sohn die in der Schweiz gezahlte Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG kann unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Die ausländische Steuer ist jedoch nur dann anrechenbar, wenn die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt im Jahr 2002. Im Übrigen qualifiziert der Senat die Festsetzung der ausländischen Steuer als rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 22.09.2010 (II R 54/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
FG Niedersachsen, Urteil v. 26.08.2009, 3 K 62/07, DStRE 2010, S. 291.