Erfüllung eines formunwirksamen Schenkungsversprechens durch den Erben als Nachlassverbindlichkeit
Streitig war im zugrundeliegenden Urteilsfall, ob ein noch zu Lebzeiten gegebenes, jedoch formunwirksames Schenkungsversprechen als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden könne. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Formunwirksamkeit des Versprechens nur zu Lebzeiten des Versprechenden hätte geheilt werden können, im Falle des vorherigen Versterbens die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen anzuwenden seien und somit eine Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit ausscheide.
Diese Ansicht des Finanzamts teilte das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 09.12.2008 (1 K 1709/06, DStRE 2009, S. 1316) jedoch nicht. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung habe dieser für den Fall eines formunwirksamen Vermächtnisses entschieden, dass durch den tatsächlichen Vollzug des vom Erblasser Gewollten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis auch für die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz zu beachten sei. Nach Ansicht des Gerichts unterscheide sich die vorliegende Fallgestaltung nicht von der Erfüllung eines formunwirksamen Vermächtnisses durch den Erben.
Die Revision (BFH, II R 6/09) wurde zurückgenommen, das Urteil des Hessischen FG ist rechtskräftig.
