BFH: GrESt-Festsetzung bei nicht fristgerechter Anzeige des Erwerbsvorgangs trotz Rückerwerbs
Erfolgt die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist, führt dessen Rückgängigmachung nicht zur Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer.
Wird ein Erwerbsvorgang vollständig rückabgewickelt (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), ist dann keine Grunderwerbsteuer festzusetzen, wenn der ursprüngliche Erwerbsvorgang fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt worden ist (§ 16 Abs. 5 GrEStG).
Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einzelner Voraussetzungen zur Anzeige eines Erwerbsvorganges (§§ 18, 19 GrEStG) komme eine Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nicht in Betracht. Eine ordnungsgemäße Anzeige setze eine fristgerechte Anzeige innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zweiwochenfrist (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 GrEStG) voraus. Eine Nichtanzeige oder verspätete Anzeige des Erwerbsvorgangs könne weder wegen Unkenntnis der Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs oder der Anzeigepflicht noch durch eine später nachgeholte Anzeige geheilt werden. Dies gelte auch dann, wenn die Anzeige noch vor dem Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids nachgeholt werde.
Unstreitig war hingegen die Bemessungsgrundlage der festzusetzenden Grunderwerbsteuer. Der Entscheidung des BVerfG vom 23.06.2015 folgend wendet der BFH die Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG auf Besteuerungssachverhalte, die – wie im Streitfall – bis zum 31.12.2008 entstanden sind, weiterhin an.
Betroffene Norm
§ 1 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 5 GrEStG, 18 Abs. 3 GrEStG, 19 Abs. 3 GrEStG
Streitjahr 2002
Vorinstanz
FG Münster, Urteil vom 17.09.2008, 8 K 4809/06 GrE, EFG 2008, S. 1996
BFH, Entscheidung vom 02.03.2011, II R 64/08 NV, siehe Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH, Urteil vom 25.11.2015, II R 64/08 NV
Weitere Fundstelle
BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, siehe Deloitte Tax-News