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13.03.2014
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

FG Berlin-Brandenburg: Anteilsvereinigung auch bei nur stufenweiser mittelbarer Beteiligung

Eine grunderwerbsteuerliche Anteilsvereinigung liegt vor, wenn ein Gesellschafter mittelbar über eine Komplementär-GmbH und unmittelbar als Kommanditist an einer Grundstücke besitzenden GmbH & Co. KG beteiligt ist und eine dritte Gesellschaft, die auch mittelbar über die Komplementär-GmbH und unmittelbar als Kommanditistin an der GmbH & Co. KG beteiligt ist, ihre Anteile an der Komplementär-GmbH und den Kommanditanteil an eine GmbH überträgt, an der wiederum die GmbH & Co. KG beteiligt ist.

Sachverhalt

Der Kläger errichtete eine GmbH & Co. KG mit der F-GmbH als Komplementärin. Alleiniger Gesellschafter der F-GmbH und alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG war der Kläger. Er brachte sein Einzelunternehmen einschließlich zweier Grundstücken in die Personengesellschaft ein. Anschließend trat der Kläger 42 % der Anteile an der Komplementärin und 42 % seiner Kommanditbeteiligung an die G-GmbH ab. Die GmbH & Co. KG ist alleinige Gesellschafterin der H-GmbH. Im Streitjahr 2007 trat die G-GmbH ihren Anteil an der F-GmbH und ihren Kommanditanteil an der GmbH & Co. KG an die H-GmbH ab. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, hiermit seien alle Anteile an der GmbH & Co. KG in der Hand des Klägers vereinigt worden und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt ist zu Recht von einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausgegangen.

Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundvermögen begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die teilweise unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung des Klägers führt über die gesamte Beteiligungskette nach unten in rechtlicher Hinsicht zu einer Beteiligung des Klägers von mindestens 95 % an der GmbH & Co. KG.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei an der F-GmbH und als Kommanditist an der GmbH & Co. KG nur zu jeweils 58 % beteiligt. Denn über seine weitere mittelbare Beteiligung ist der Kläger über die einzelnen Beteiligungsebenen hinweg auch zu 42 % an der F-GmbH (Komplementärseite) bzw. an der H-GmbH (Kommanditistenseite) beteiligt.

Der Kläger kann sich ebenfalls nicht darauf berufen, dass seine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft erfolgt. Zwar ist eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft regelmäßig nicht möglich, wenn neben dem beherrschenden Gesellschafter weitere Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2001). Jedoch sind im Streitfall keine anderen Personen an der GmbH & Co. KG beteiligt. Vielmehr ist ausschließlich der Kläger unmittelbar und mittelbar Anteilseigner.
 

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 6 GrEStG, § 5 Abs. 3 GrEStG
Streitjahr 2007

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, 11 K 4248/10, EFG 2014, S. 221, Revision zugelassen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.08.2001, II R 66/98, BStBl II 2002, S. 156

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