Grunderwerbsteuerpflicht wegen Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot
Mit Urteil vom 25.02.2009 (Az. 11 K 1190/05 B, EFG 2009, S. 1325) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass für den Fall, dass ein Grundstückseigentümer einem Bauträger durch einen Grundstücksentwicklungsvertrag lediglich das Recht zur Erschließung, Beplanung und Bebauung eines Grundstücks einräumt, der Bauträger nicht die Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt, sofern er zwar zur Veräußerung der in vorgegebener Weise bebauten Parzellen an Dritte ermächtigt und ihm ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird, er jedoch nach der Vertragsgestaltung keine Möglichkeit hat, einen Aufschlag auf den dem Grundstückseigentümer zustehenden Verkaufspreis zu erheben, und somit auch nicht an der Substanz der Grundstücke beteiligt ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte jedoch fest, dass die Abtretung von Rechten aus dem Angebot über den Kauf von Grundstücken an Dritte, welche das abgetretene Recht ausüben, den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG erfüllt, sofern der Abtretende das Kaufangebot zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen verwertet. Dieser Umstand war im entschiedenen Urteilsfall dadurch gegeben, dass der Bauträger die ihm gegebene Möglichkeit dazu genutzt hat, die Angebotsempfänger dazu zu bewegen, weitere Bauerrichtungsverträge (mit eigenen Mehrerlösen) abzuschließen. Den Austausch der dem fraglichen Grunderwerbsteuerbescheid zugrundegelegten Rechtsgrundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG anstelle von § 1 Abs. 2 GrEStG) hielt das Finanzgericht für zulässig, da es sich im vorliegenden Streitfall um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt und dieser nicht gegen einen anderen eingetauscht wurde.
