Änderung der Definition des Einführers bei Einfuhrzollanmeldungen
In der aktuellen Merkblattausgabe aus 2023 zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wird der Einführer zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr neu definiert. Vorgesehen ist eine Übergangszeit für Anmelder bzw. Vertreter, um die neue Definition des Einführers in ihren Zollanmeldungen zu berücksichtigen.
Hintergrund
Während im Anhang 9 UZK-TDA noch die Angabe des Empfängers in (vereinfachten) Einfuhranmeldungen vorsah, sieht nunmehr der Anhang B UZK-DA nur die Angabe des Einführers vor. Da der Empfänger im Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA nicht definiert war, konnte dieser national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt werden.
Gemäß Anhang B UZK-DA ist der Einführer dagegen als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, definiert. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA).
Somit ist der Einführer in der Regel auch der Anmelder, nur bei indirekter Vertretung sind der Anmelder (der indirekte Vertreter) und der Einführer (der Vertretene) unterschiedliche Personen. Bei indirekter Vertretung kann der Einführer auch außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sein. Im Fall der indirekten Vertretung ist zudem der Einführer neben dem Anmelder Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3 U Abs. 1 UZK). Die Angabe der EORI-Nummer ist für den Einführer obligatorisch, sofern der Einführer ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter ist.
Für Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert (Art. 143a UZK-DA, Spalte H7 UZK-DA) ist der Einführer dagegen definiert als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Anwendung findet diese Definition des Einführers für Sendungen mit geringem Wert bei Abgabe der Zollanmeldung über ATLAS-IMPOST, sowie bei Nutzung von ATLAS-Zollbehandlung. Zudem gilt, dass die EORI-Nummer nur anzugeben ist, wenn sie dem Anmelder vorliegt.
Fazit
Im Bereich ATLAS-Einfuhr wird größtenteils der Einführer noch als Empfänger bezeichnet, ausgenommen ist hiervon lediglich der ATLAS-IMPOST.
Bis zur technischen Anpassung ist der Einführer im Feld für den Empfänger einzutragen. Gleiches gilt bei Verwendung des Einheitspapiers (Feld Nr. 8).
Als Empfänger bei summarischen Eingangsanmeldungen ist weiterhin die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden, anzugeben.
Fundstelle
Zollverwaltung, Meldung vom 31.03.2023, Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr
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