BFH: Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichem Umsatz
Der BFH hatte zu entscheiden, in welcher Höhe Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Verlag Zeitschriften an den Herausgeber liefert und als Gegenleistung ein Anzeigenplatzierungsrecht erhält.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelte es sich um einen Verlag, der in den Streitjahren 2005 bis 2008 für mehrere Landesärztekammern monatlich Kammerzeitschriften vertrieb und diese an die Mitglieder der Ärztekammern kostenlos versandte. Die Zeitschriften beinhalteten einen inhaltlich von den Kammern selbst zu verantwortenden redaktionellen Teil und Werbeanzeigen. Die Kammern übertrugen dem Verlag das Recht, die Beiträge zu drucken und zu verbreiten und das Recht in den Zeitschriften auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko die Werbeanzeigen zu drucken. Die Kosten für Herstellung, Druck und Versand der Zeitschriften übernahm der Verlag. Von den Kammern erhielt die Klägerin Porto- und Druckkostenzuschüsse.
Das Finanzamt sah in der Herstellung, Herausgabe und dem Versand der Kammerzeitschriften durch den Kläger eine Leistung, die für die Übertragung des Rechts, in den Zeitschriften Anzeigen zu drucken, erfolgte. Folglich läge ein tauschähnlicher Umsätze mit Baraufgabe nach § 3 Absatz 12 Satz 2 UStG vor. Als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt der Wert jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert der zum ermäßigten Steuersatz umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Klägerin, wurde folgendermaßen geschätzt. Von den gesamten Herstellungskosten wurden die Porto- und Druckkostenzuschüsse abgezogen. Dann wurden die Herstellungskosten um die Porto- und Druckkostenzuschüsse als Baraufgabe erhöht. Die von der Klägerin mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, dass ein tauschähnlicher Umsatz mangels Gegenleistung zu ihren Gunsten nicht vorliege, da ihr das Anzeigenplatzierungsrecht urheberrechtlich und verlagsrechtlich originär zustehe. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Bemessungsgrundlage für ihren Umsatz um den auf die Anzeigenherstellung entfallenden Teil der Herstellungskosten und die ihr tatsächlich entstandenen Portokosten zu reduzieren.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Klägerin habe durch die Herstellung und Versendung der Kammerzeitschriften sowie der Platzierung von Anzeigen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tauschähnliche Umsätze mit Baraufgabe erbracht. Das Anzeigenplatzierungsrecht sei der Klägerin unter Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), vertraglich durch die Kammern überlassen worden. Diese Überlassung stelle eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches dar. Bemessungsgrundlage sei der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimesse, die er sich verschaffen wolle und deren Wert dem Betrag entspreche, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit sei. Soweit dieser Wert nicht zu ermitteln sei, könne er nach § 162 AO geschätzt werden. Als Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts durch die Kammern seien demnach vom FA zu Recht die gesamten Kosten, die die Klägerin für die Herstellung der Zeitschriften einschließlich der Anzeigenteile sowie den Versand der Ärzteblätter getragen habe, berücksichtigt worden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 UStG). Die Druck- bzw. Portokostenzuschüsse seien ebenfalls zutreffend als Baraufgabe in die Ermittlung des Entgelts einbezogen worden. Mangels anderer Anhaltspunkte entfalle eine Herausrechnung der Umsatzsteuer, da ein Nachweis, dass diese in den aufgesetzten Herstellungskosten enthalten sei, fehle.
Hinweis
Die Klägerin war verpflichtet, die Zeitschrift verlegerisch zu betreuen, was neben der Herstellung auch den Versand beinhaltete. Die Aufwendungen der Klägerin für das Porto und den Versand waren in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, denn die Versandkosten sind notwendiger Bestandteil für die Erbringung der einheitlichen vertraglichen Leistung der Klägerin gegenüber den Ärztekammern.
Betroffene Norm § 3 Abs. 12 UStG
§ 10 Abs. 2 UStG
Fundstelle
BFH, Urteil vom 11.07.2012, XI R 11/11