Verbrauchsteuerbefreiung: Neues gemeinsames Verfahren zur Denaturierung von Alkohol in der EU
In der EU muss Alkohol, der nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, denaturiert (vergällt) werden, sonst werden Verbrauchsteuern fällig. Die Europäische Kommission hat nun neu geregelt, mit welchen Mitteln die Denaturierung zulässigerweise vorgenommen werden darf.
Einleitung
Am 20.10.2016 beschloss die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 zur Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur Denaturierung von Alkohol. Das bisherige gemeinsame Denaturierungsmittel, das seit 2013 verwendet werden muss, wurde durch ein kostengünstigeres Mittel ersetzt. Zusätzlich ist vorgesehen, alle einzelstaatlich zulässigen Denaturierungsmittel aus dem Anhang der Verordnung zu streichen. Das bedeutet, dass in naher Zukunft für den grenzüberschreitenden Verkehr von denaturiertem Alkohol nur noch das neue europäische Denaturierungsmittel verwendet werden darf.
Hintergrund
Um die hohen Verbrauchsteuern auf Alkohol, der zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu vermeiden, sind die Verkäufer von Alkohol, der anderen Zwecken als dem Verzehr dienen soll, verpflichtet, ein Denaturierungs- bzw. Vergällungsmittel beizumischen.
Ursprünglich mussten alle EU-Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung eine landesspezifische Liste mit den national zulässigen Denaturierungsverfahren zur Verfügung stellen. Im Jahre 2013 wurde in der EU ein gemeinsames Verfahren zur Denaturierung von Alkohol – neben den einzelstaatlichen Verfahren – eingeführt. Obwohl sich dieses gemeinsame Verfahren als effektiv erwiesen hat, war es so kostenintensiv, dass es in den meisten Mitgliedstaaten nicht angewendet wurde.
Die Europäische Kommission führt deswegen nun das neue und billigere gemeinsame Denaturierungsmittel ein, um die Anwendung der verschiedenen nationalen Verfahren zu beenden. Gleichzeitig soll die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Verfahren abgeschafft werden.
Es wird erwartet, dass das neue gemeinsame Denaturierungsmittel in der Anwendung kostengünstiger sein wird, als das bisherige europäische Verfahren. Denn die vorgeschriebenen Mengen an Isopropylalkohol (IPA), Methylethylketon (MEK) und Denatoniumbenzoat pro Hektoliter reinen Alkohols werden reduziert. Für die Wirtschaft gilt eine Übergangszeit, denn die oben beschriebenen Änderungen gelten erst ab 01.08.2017.
Was bedeutet das für Sie?
Ab dem 01.08.2017 sollten Unternehmen, die denaturierten Alkohol oder entsprechende Produkte in verschiedenen Mitgliedstaaten vertreiben, das neue gemeinsame Denaturierungsverfahren anwenden. Dabei ist daran zu denken, dass die Umstellung gegebenenfalls die Aktualisierung bestehender Bewilligungen notwendig machen wird.
Betroffene Norm
Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22.11.1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung
Fundstelle
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 der Kommission vom 20.10.2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93