DBA China/Deutschland: Abkommen unterzeichnet
Im Bundesgesetzblatt II vom 25.08.2016 (BGBl. II 2016, S. 1005) wurde das Inkrafttreten des DBA-China zum 06.04.2016 verkündet, das bisherige DBA-China ist mit Ablauf des 05.04.2016 außer Kraft getreten. Das neue DBA ist gem. Art. 32 Abs. 2 erstmals ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Das mit China abgeschlossene DBA weist einige Abweichungen von der „Deutschen Verhandlungsgrundlage“ auf.
Hintergrund
Das bisherige DBA zwischen China und Deutschland stammt aus dem Jahr 1985. Mit dem am 28.03.2014 unterzeichneten DBA werden einige Änderungen – z.B. hinsichtlich der Mindestbeteiligungsquote für die reduzierte Quellensteuer auf Dividenden sowie die Höhe der Quellensteuer – vorgenommen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Beim gerade unterzeichneten DBA mit China, fallen folgende – teilweise von der „Deutschen Verhandlungsgrundlage“ abweichenden – Regelungen auf:
- Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird bei Dividenden erst ab einer Beteiligungsquote von 25% (statt 10%) reduziert; die Reduktion erfolgt bis auf 5% (kein Nullsatz). Bei Dividenden einer börsennotierten REIT-Gesellschaft beträgt der Quellensteuersatz – wie in der Verhandlungsgrundlage – 15%. In den übrigen Fällen 10% (anstelle von 15%).
- Während die Verhandlungsgrundlage dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten (der Lizenzgebühren) ein ausschließliches Besteuerungsrecht für die Lizenzgebühren zubilligt, sieht das DBA mit China für beide Staaten ein Besteuerungsrecht zu. Bei einer Besteuerung durch den Staat, in dem der Nutzungsberechtigte nicht ansässig ist, ist eine Quellenbesteuerung von maximal ein 10% (ggf. auf den „angepassten Betrag) der Lizenzgebühr möglich. Das 10%ige Quellenbesteuerungsrecht war bereits im DBA 1985 verankert.
- Für „Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen“ fehlt es an der in der Verhandlungsgrundlage (Art. 13 Abs. 6) vorgesehenen Wegzugsbesteuerung.
- China vermeidet die Doppelbesteuerung in der Regel durch Anrechnung der deutschen Steuern, Deutschland stellt die chinesischen Einkünfte in der Regel frei. Ausgenommen von der Freistellung in Deutschland sind unter anderem Zinsen, Lizenzgebühren, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 25 %. Das DBA sieht darüber hinaus im Falle eines Qualifikationskonfliktes oder bei passiven Einkünften (gem. AStG) vor, dass auch Deutschland die Anrechnungsmethode verwendet. Ferner darf Deutschland die chinesischen Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen (sog. Freistellung unter Progressionsvorbehalt).
Ratifizierung, Inkrafttreten und Anwendung
Nach der Unterzeichnung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und China am 28.03.2014 wurde der Ratifizierungsprozess in Form eines Gesetzgebungsverfahrens begonnen. Im Bundesgesetzblatt II vom 25.08.2016 (BGBl. II 2016, S. 1005) wurde das Inkrafttreten des neuen DBA-China zum 06.04.2016 verkündet, das bisherige DBA-China ist mit Ablauf des 05.04.2016 außer Kraft getreten. Das neue DBA ist gem. Art. 32 Abs. 2 erstmals ab dem 01.01.2017 anzuwenden.
Fundstellen
DBA China vom 28.03.2014, BGBl. II vom 29.12.2015, S. 1647
BGBl. II 2016 vom 25.08.2016, S. 1005
DBA Verhandlungsgrundlage, Zusammenfassung in den Deloitte Tax News
