EU-Kommission/Großbritannien: Unzureichende Umsetzung der EuGHRechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung
Der EuGH hat in seinem Marks & Spencer- Urteil vom 13.12.2005 (Rs. C-446/03) entschieden, dass Verluste einer EU-Tochtergesellschaft unter den gleichen Voraussetzungen bei einer inländischen Muttergesellschaft zu berücksichtigen sind wie Verluste einer inländischen Tochtergesellschaft, wenn die EU-Tochtergesellschaft keine Möglichkeit mehr hat, diese Verluste zu nutzen, diese also endgültig geworden sind.
Großbritannien, das die Entscheidung Marks & Spencer durch Schedule 18A des ICTA umgesetzt hat, sieht sich derzeit einem von der Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren gegenüber, in dem die Kommission nun Klage zum EuGH erhoben hat.
Die Kommission ist der Auffassung, dass es dem Steuerpflichtigen auch nach der Umsetzung praktisch unmöglich ist, von der britischen Gruppenbesteuerung zu profitieren. Sie rügt vor dem EuGH insbesondere, dass Großbritannien das Kriterium der Endgültigkeit der Verluste zu restriktiv interpretiert, der Nachweis zu früh dargelegt werden muss (nämlich unmittelbar nach dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem die Verluste anfallen) und nur Verluste berücksichtigt werden können, die nach dem 01.04.2006 angefallen sind.
Der Fall wird unter dem Aktenzeichen IP/ 09/1461 geführt.