OECD: Peer-Review Dokument zur Umsetzung der Maßnahme Nr. 6 (Mindeststandard)
Am 29.05.2017 hat die OECD ein Peer-Review Dokument zur Umsetzung der Maßnahme Nr. 6 „Verhinderung von Abkommensmissbrauch“ veröffentlicht. Das Peer-Review Dokument enthält u.a. die Vorgaben, deren Umsetzung überprüft wird und Informationen über die vereinbarte Vorgehensweise bei dieser Überprüfung.
Hintergrund
Die OECD stellte am 05.10.2015 die finalen Abschlussberichte zum Aktionsplan mit insgesamt 15 Maßnahmen gegen BEPS vor. Die Verbindlichkeit der Ergebnisse geht von (verbindlichen) Mindeststandards über eine „gemeinsame steuerpolitische Gesamtausrichtung“ bis hin zu bloßen „best practice“-Empfehlungen (siehe Deloitte Tax News). Die Maßnahme Nr. 6 „Verhinderung von Abkommensmissbrauch“ stellt einen von insgesamt vier Mindeststandards dar, der von den Staaten verpflichtend umzusetzen ist.
Am 29.05.2017 hat die OECD ein Dokument veröffentlicht, welches als Basis für den sog. Peer Review (Überprüfung) der Umsetzung des Mindeststandards der Maßnahme Nr. 6 „ Verhinderung von Abkommensmissbrauch“ dienen soll. Bei jedem Mindeststandard des o.g. OECD-Aktionsplans soll ein Peer Review dessen fristgerechte und korrekte Umsetzung sicherstellen.
Peer-Review Dokument zur Umsetzung des Mindeststandards der Maßnahme Nr. 6
Das Peer-Review Dokument enthält u.a. die Vorgaben („terms of reference“), deren Umsetzung überprüft wird und Informationen über die vereinbarte Vorgehensweise („methodology“) bei dieser Überprüfung.
Vorgaben („terms of reference“; siehe auch Rz. 22 u. 23 des Berichts vom 05.10.2015 zur Maßnahme Nr. 6):
- Aufnahme einer Absichtserklärung (Änderung der Überschrift und Präambel der Abkommen), dass die vertragschließenden Staaten Doppelbesteuerung vermeiden und nicht Möglichkeiten zu einer Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder –umgehung (u.a. durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder –gebieten ansässigen Personen (sog. Treaty Shopping)) schaffen wollten, und
- eine der folgenden drei Optionen:
- Aufnahme einer allgemeinen Missbrauchsklausel (Principle Purposes Test – PPT rule) und einer Limitation-of-Benefits-Klausel (LOB) in das Abkommen oder
- Aufnahme nur einer allgemeinen Missbrauchsklausel (Principle Purposes Test – PPT rule) in das Abkommen oder
- Aufnahme einer Limitation-of-Benefits-Klausel (LOB) in das Abkommen und einer Ergänzung durch einen Mechanismus gegen Durchleitungsgestaltungen (Conduit Financing Arrangements) im Abkommen, im nationalen Recht oder durch Rechtsprechungsgrundsätze.
Die Verpflichtung den o.g. Mindeststandard umzusetzen betrifft alle bestehenden und zukünftigen Abkommen. Allerdings soll die Verpflichtung nicht in der Weise verstanden werden, dass neue bzw. geänderte Abkommen innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart werden müssen. Eine zeitsparende und effiziente Umsetzung des Mindeststandards ist mit Hilfe des sog. multilateralen Instruments möglich (siehe Deloitte Tax News).
Vorgehensweise („methodology“):
- Die Überprüfung der Umsetzung des o.g. Mindeststandards erfolgt von einer Arbeitsgruppe, an deren Arbeit sich alle Jurisdiktionen, die Mitglieder des BEPS-Projekts sind, auf gleichberechtigte Art und Weise beteiligen.
- Bis 30. Juni 2018 soll jede Jurisdiktion, die Mitglied des BEPS-Projekts ist, eine Liste vorbereiten, aus der ersichtlich ist, welche bestehenden Abkommen auf dem Gebiet der Ertragsteuern, die o.g. Vorgaben erfüllen.
- Die von den einzelnen Jurisdiktionen erstellten Listen werden überprüft und konsolidiert. Ein erster Bericht über die Umsetzung des o.g. Mindeststandards soll im Januar 2019 veröffentlicht werden.
- Ein ähnlicher Prozess soll auch in den Folgejahren erfolgen.
Fundstellen
OECD, Peer Review Documents vom Mai 2017
OECD, Pressemitteilung vom 29.05.2017
Weitere Fundstelle
OECD, finale Berichte vom 05.10.2015, siehe Deloitte Tax News
Alle Beiträge zum Thema „BEPS“ in den Deloitte Tax News