BFH: Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen
Sachverhalt
Die Klägerin war im Streitjahr (2004) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in X beschäftigt und erzielte aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab Oktober 2003 nutzte sie neben ihrer 60 qm großen Wohnung in X auch die Wohnung ihres Lebenspartners in Z und beteiligte sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts. Zum 01.09.2004 bezogen die Klägerin und ihr Lebenspartner als gemeinsame Mieter eine größere Wohnung in Z. Anstelle der ursprünglichen mietete die Klägerin ab 01.10.2004 eine 44 qm große Wohnung am Beschäftigungsort in X. Mit der Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin, Aufwendungen als Kosten der doppelten Haushaltsführung ab 01.10.2004 zu berücksichtigen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die ab 2003 bestehende doppelte Haushaltsführung privat veranlasst sei.
Entscheidung
Der erkennende Senat hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2009 (Az. VI R 23/07 und Az. VI R 58/06, ) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) in sog. Wegverlegungsfällen geändert (s. hierzu auch BMF-Schreiben vom 10.12.2009).
Nach neuerer Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10.03.2010) kann eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer
- seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und
- er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.
Somit können auch bei Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort die entsprechenden Aufwendungen als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Vorinstanz
FG Münster, Urteil vom 22.04.2009, Az. 7 K 977/06 E.
Fundstellen
BFH-Urteil vom 05.03.2009, Az. VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016
BFH-Urteil vom 05.03.2009, Az. VI R 58/06, BStBl II 2009, 1012
BFH-Urteil vom 10.03.2010, Az. VI R 47/09.
BMF-Schreiben vom 10.12.2009, IV C 5-S 2352/0, 2009/0813056, BStBl I 2009, 1599.