FG Düsseldorf: Nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG
Sachverhalt
Eine natürliche Person (Kläger) hielt eine wesentliche GmbH-Beteiligung i.S.d. § 17 EStG. Zu einem Zeitpunkt, als das Eigenkapital der GmbH zwar negativ war, der Fehlbetrag jedoch durch eine zeitgleich erbrachte Kapitalerhöhung mehr als ausgeglichen wurde, gewährte der Kläger der GmbH ein attraktives Darlehen, das durch eine Grundschuld sowie durch Bürgschaften der Mitgesellschafter abgesichert wurde.
Zu einem späteren Zeitpunkt, als die GmbH bereits deutlich überschuldet war, wurde der GmbH von jedem Gesellschafter ein Darlehen in gleicher Höhe gewährt, das die Gesellschafter jeweils über ein Bankdarlehen finanzierten. Zu Gunsten der Darlehen der anderen Gesellschaftern verpfändete der Kläger sein Wertpapierdepot bei der Bank.
Ein späteres Insolvenzverfahren der GmbH wurde mangels Masse abgelehnt. Bezüglich seines ersten Darlehens konnte der Kläger die Bürgen nur zum Teil in Anspruch nehmen. Sein zweites Darlehen, das er zeitgleich mit den anderen Gesellschaftern leistete, wurde nicht zurückgezahlt. Darüber hinaus wurde der Kläger wegen des Ausfalls einiger Mitgesellschafter von der Bank für sein Wertpapierdepot in Anspruch genommen.
Streitig war die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung i.S.d. § 17 EStG.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf entschied, dass die Verluste des Klägers aus dem ersten Darlehen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung geführt haben. Nach Auffassung des Senates ist die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH so zu verstehen, dass nur Aufwendungen für sog. Finanzplandarlehen und Finanzplanbürgschaften, die zivilrechtlich wie Eigenkapital behandelt werden, nachträgliche Anschaffungskosten sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Für den Ausfall seines zweiten Darlehens konnte der Kläger nach der Entscheidung des FG Düsseldorf nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung geltend machen, nicht jedoch für die Inanspruchnahme seines Wertpapierdepots. Zwar gelten die Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehensgewährungen auch für Kreditsicherheiten, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a GmbHG 2001 erfüllt sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 32a Abs. 1 GmbHG sind aber nicht erfüllt, da der Kläger die Sicherheit nicht der GmbH, sondern einer Bank eingeräumt hat, damit diese seinen Mitgesellschaftern Darlehen gewährte.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 32a Abs. 2 GmbHG sind nicht erfüllt, da diese Vorschrift nur den Fall regelt, dass der Kredit eines nicht unter § 32a Abs. 1 GmbHG 2001 fallenden Dritten von einem Gesellschafter besichert wird. Im Streitfall hat jedoch der Kläger nicht dem der GmbH ein Darlehen gewährenden Mitgesellschafter eine Sicherheit bestellt, sondern der refinanzierenden Bank. Zwar hat wirtschaftlich die Sicherheitsbestellung gegenüber der Bank zugunsten der Mitgesellschafter dazu geführt, dass die Bank den Mitgesellschaftern Darlehen gewährt hat und die Mitgesellschafter deshalb der GmbH Darlehen gewähren konnten. Diese wirtschaftliche Verknüpfung reicht jedoch nicht aus, um zivilrechtlich Eigenkapitalersatz anzunehmen.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 07.12.2010 (IX R 16/10) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, 16 K 1393/07 F, EFG 2010, S. 859.
