FG Münster: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten einer wesentlichen Beteiligung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anteilen an einer wesentlichen Beteiligung anfallen, insoweit nicht mehr abzugsfähig sind, als der Gesellschafter seinen Anteil zwischenzeitlich veräußert hat. Das Finanzgericht schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des BFH an und sieht in der schrittweisen Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch keinen Grund, davon abzuweichen. Der BFH hatte diesen Punkt in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil vom 27.03.2007). Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Problematik des nachträglichen Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleich zu behandeln. Außerdem wird durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen.
Der BFH hat hierzu am 16.03.2010 entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstellen
FG Münster, Urteil v. 17.04.2008, Az. 6 K 461/04 E, EFG 2008, S. 1283
BFH-Urteil vom 27.03.2007, Az. VIII R 64/05, BStBl. II 2007, S. 639