Schweiz und Deutschland ergänzen Steuerabkommen
Hintergrund
Das Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland wurde heute in Bern im Auftrag ihrer Regierungen von Staatssekretär Dr. Michael Ambühl und dem deutschen Botschafter Peter Gottwald unterzeichnet.
Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen.
Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll bedürfen noch in beiden Vertragsstaaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften - in Deutschland also von Deutschem Bundestag und Bundesrat -, damit das Steuerabkommen in seiner geänderten Fassung in Kraft treten und ab 01.01.2013 angewendet werden kann.
Ergänzungsprotokoll
Die wesentlichen Änderungen betreffen einerseits die Erhöhung der pauschalen Steuersätze von vormals 19% bis 34% auf jetzt 21% bis 41%. Neu ist zudem, dass zukünftig auch Erbschaften erfasst werden. Deutsche Erben von Schwarzgeldkonten in der Schweiz müssen demnach entweder pauschal einen 50-prozentigen Steuerabzug hinnehmen - oder aber ihre Erbschaft gegenüber dem deutschen Fiskus offenlegen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über weitere Änderungen:
- Die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens wurde von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht.
- Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 01.01.2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31.05.2013 auf den 01.01.2013 vorgezogen.
- Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind.
- Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen.
- Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.
Fundstelle
Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen Deutschland Schweiz vom 05.04.2012
Steuerabkommen Deutschland Schweiz vom 21.09.2011