BFH: Betriebliche Veranlassung bei Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten
Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine oder nur eine unwesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand. Den Kriterien des Fremdvergleichs kommt lediglich indizielle Bedeutung zu. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt schon die betriebliche Veranlassung aus.
Sachverhalt
An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG waren in den Streitjahren 1998 bis 2000 die X Verwaltungs-GmbH und A als Komplementäre und B, C, D und E zu jeweils 25% als Kommanditisten beteiligt. Aufgrund der verschlechterten Umsatz- und Ertragssituation der Klägerin wurde am 02.11.1997 in der Gesellschafterversammlung beschlossen, künftige Beiträge für Tilgungsversicherungen den Gesellschaftern nur noch darlehensweise zur Verfügung zu stellen.
Das Finanzamt nahm in Anschluss an eine Betriebsprüfung an, dass die Darlehensverträge einem Fremdvergleich nicht standhielten und behandelte die Versicherungsbeträge und in 2000 zusätzlich die Zinsen als Entnahmen der Gesellschafter. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG habe zu Unrecht die betriebliche Veranlassung der streitigen Darlehen verneint. Die Sache sei an das FG zurückzuweisen.
Gemäß § 4 EStG komme nur solchen Wirtschaftsgütern die Eigenschaft des Betriebsvermögens zu, die von den Mitunternehmern bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen der nachhaltigen Betätigung zu dienen.
Die Frage, ob die Ausreichung eines Darlehens in der betrieblichen Betätigung der Personengesellschaft gründe, bedürfe der Würdigung des Einzelfalls. Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung sei zu berücksichtigen, dass ein Darlehen nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehöre, wenn festgestellt werden könne, dass keine oder nur eine unwesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestände.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung komme den Kriterien des Fremdvergleichs lediglich indizielle Bedeutung zu. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließe schon die betriebliche Veranlassung aus. So könne selbst ein unverzinsliches und nicht verkehrsüblich gesichertes Darlehen betrieblich veranlasst sein, wenn es dem Betrieb anderweitige Vorteile bringe, die den Nachteil der Ertragslosigkeit ausglichen und den Verzicht auf ausreichende Sicherheiten als betrieblich veranlasst erscheinen ließen.
Im Streitfall führe die Berücksichtigung der Gesamtumstände dazu, dass sich sogar positiv feststellen lasse, dass eine (nicht unwesentliche) betriebliche Veranlassung für die Ausreichung der Darlehen bestünde. Denn das FG habe nicht berücksichtigt, dass die Darlehensausreichung eine der Maßnahmen darstelle, mit der die Klägerin auf ihre dramatisch verschlechterte Umsatz- und Ertragssituation reagiert habe. Die Darlehensgewährung diene nach dem Gesellschafterbeschluss vom 02.11.1997 dazu, die bilanzielle Situation der Klägerin zu verbessern und wäre schon deshalb nicht nur unwesentlich betrieblich veranlasst.
Betroffene Norm
§ 4 EStG
Streitjahre 1998 bis 2000
Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 28.01.2010, 4 K 612/2007, StBW 2010, S. 438
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.10.2014, IV R 15/11