BFH: Unentgeltliche Namensnutzung im Konzern
Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem AStG. Durch die bloße Namensnutzung wird nach Auffassung des BFH noch keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG a.F. begründet.
Sachverhalt
Der im Inland gewerblich tätige Kläger hatte ein graphisches Zeichen als Firmenlogo entwickelt und anschließend seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen unentgeltlich überlassen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ging das Finanzamt davon aus, dass wegen des Überlassens einer Marke an die Tochterkapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung vorliege und die Anteile an der Tochterkapitalgesellschaft daher zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehörten; zudem erhöhte es den Gewinn des Klägers nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. wegen „unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts“ an die Tochterkapitalgesellschaft. Zusätzlich setzte das FA vom Kläger nicht erklärte Dividendenerträge an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Gewinn auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. einkommenserhöhend durch den Ansatz eines "fremdüblichen Entgelts für die Überlassung des Markenrechts" zu korrigieren sei. Es liege keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung von Seiten des Klägers an seine polnische Tochterkapitalgesellschaft vor.
Vorliegend liege lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung vor. Für eine solche Erlaubnis seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar.
Anders als im vorliegenden Streitfall sei es hingegen, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt werde. Wenn dabei ein eigenständiger Wert festgestellt werden könne, könne für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.
Da der BFH im Gesellschaftsvertrag – anders als das FG – keine Grundlage für die Überlassung der dem Kläger als Recht eingeräumten (und auch in Polen geschützten) Marke sah, liege – entgegen dem FG – mangels Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage keine Betriebsaufspaltung vor. Daher seien die Anteile an der Tochterkapitalgesellschaft nicht Teil des notwendigen Betriebsvermögens des Klägers. Ob eine Betriebsaufspaltung aufgrund der überlassenen Patente anzunehmen sein könne, konnte der BFH mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des FG nicht entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beteiligung an der Tochterkapitalgesellschaft nicht auf der Grundlage "enger Geschäftsbeziehungen" zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers zu rechnen sei.
Schließlich konnte der BFH – ebenfalls mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen durch das FG – nicht entscheiden, ob Dividendenerträge anzusetzen seien.
Betroffene Norm
§ 1 Abs. 1, 4 AStG
Streitjahre 2004 bis 2006
Vorinstanz
FG Münster, Urteil vom 14.02.2014, 4 K 1053/11 E, siehe Deloitte Tax-News
Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.01.2016, I R 22/14, BStBl II 2017 Seite 336
Pressemitteilung Nr. 37 vom 18. Mai 2016