BMF: Organschaft – Ausgleichszahlungen
Laut BMF-Schreiben ist das BFH-Urteil vom 04.03.2009 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Der BFH vertrat die Auffassung, dass eine Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen stehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft der steuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegensteht, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde. Laut BMF steht das Urteil nicht im Einklang mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG und den Grundsätzen des § 304 AktG. § 304 AktG bezweckt den Schutz des außen stehenden Gesellschafters, indem dieser weitestgehend so gestellt werden soll, als würde der Gewinnabführungsvertrag nicht bestehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist dem außen stehenden Aktionär als fester Ausgleich mindestens der Betrag zuzusichern, den er nach der bisherigen Ertragslage und den künftigen Ertragsaussichten der Gesellschaft voraussichtlich als durchschnittlichen Gewinnanteil erhalten hätte. Darüber hinausgehende (feste oder variable) Ausgleichzahlungen sind nicht ausgeschlossen, da § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG im festen Zahlungsbetrag nur das Minimum des aktienrechtlich vorgeschriebenen Ausgleichs vorsieht. Eine zivilrechtlich zulässigerweise vereinbarte Ausgleichszahlung steht der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.04.2010, IV C 2 - S 2770/08/10006, DStR 2010, S. 873
BFH, Urteil vom 04.03.2009, I R 1/08, DStR 2009 S. 1749, BStBl II 2010, S. 407, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News