BVerfG: Übergangsvorschriften zum Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren verfassungswidrig
Sachverhalt
Bei einer AG führte die Umgliederung der im Rahmen des Anrechnungsverfahrens unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des Eigenkapitals nach § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 zu einem Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial. Da die dagegen von der AG erhobene Klage mit der Begründung, dass der Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial durch entsprechende Steuergestaltungen hätte vermieden werden können, in allen Instanzen erfolglos blieb, legte diese Verfassungsbeschwerde ein
Entscheidung
Das BVerfG sieht die für die Umgliederung einschlägige Vorschrift des § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 als nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar an. Es fehle an einem sachlichen Grund, der die bei dem Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ungleiche Körperschaftsteuerbelastung zwischen den Kapitalgesellschaften rechtfertigt, deren Körperschaftsteuerminderungspotenzial durch die Umgliederung grundsätzlich erhalten blieb und jenen, die ausschließlich aufgrund der technischen Ausgestaltung der Umgliederung Verluste an Körperschaftsteuerminderungspotenzial erlitten. Dem Gesetzgeber wird daher aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials entsprechend des Gleichheitsgrundsatzes sicherzustellen hat.
Fundstelle
BVerfG, Beschluss vom 17.11.2009, 1 BvR 2192/05 (Verfassungsbeschwerde u.a. gegen BFH-Urteil vom 31.05.2005, I R 107/04, DStR 2005, S. 1686).
