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18.11.2019
Unternehmensteuer

Handlungsbedarf: Anpassung Verlustübernahmeregelung bei Organschaften bis 31.12.2019

Ergebnisabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, werden nach dem BMF-Schreiben vom 03.04.2019 aus Vertrauensschutzgründen weiterhin anerkannt, wenn sie bis zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr.2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. Bestehende, insbesondere ältere Ergebnisabführungsverträge sollten daher dringend noch vor Jahresende auf etwaigen Handlungs-/Änderungsbedarf überprüft werden. 

Hintergrund

Nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a. F. musste in Gewinnabführungsverträgen mit einer GmbH als Organgesellschaft eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart sein. Dies schloss nach der Rechtsprechung seit der Einfügung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG mit Wirkung vom 15.12.2004 auch diese Bestimmung mit ein.

Mit Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge, die vor diesem Tag (d. h. vor dem 15.12.2004) abgeschlossen wurden, für die weitere steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft an die geänderte Rechtslage angepasst werden müssen. Die Finanzverwaltung hatte es mit BMF-Schreiben vom 16.12.2005 nicht beanstandet, wenn Gewinnabführungsverträge, die vor dem 01.01.2006 abgeschlossen und danach nicht mehr geändert wurden (nachfolgend „Altverträge“), einen Hinweis auf § 302 Abs. 4 AktG nicht enthielten; eine Anpassung sollte nicht erforderlich sein. Diese Nichtbeanstandungsregelung sah der BFH als für die Gerichte nicht bindend an. 

BMF-Schreiben vom 03.04.2019

Mit BMF-Schreiben vom 03.04.2019 hat die Finanzverwaltung inzwischen auf das BFH-Urteil vom 10.05.2017 reagiert. Altverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben vom 16.12.2005 umfasst waren, werden danach weiterhin aus Vertrauensschutzgründen anerkannt, wenn der Steuerpflichtige sie bis zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 KStG (dynamischer Verweis) anpasst. In der Anpassung wird kein Neuabschluss gesehen, die Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen.

Handlungsbedarf

Bestehende Ergebnisabführungsverträge sollten auf etwaigen Handlungs-/Änderungsbedarf überprüft werden, insbesondere wenn diese schon älter sind. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 01.01.2020 beendet wird.

Hinweis: Im Gegensatz zur (bis 31.12.2014 vorgesehenen) gesetzlichen Heilungsmöglichkeit sind die Gerichte im Verfahren gegen die Steuerfestsetzung an die Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 03.04.2019 nur dann gebunden, wenn das Finanzamt diese durch Billigkeitsentscheidung (§ 163 Abs. 1 S. 1 AO) im Einzelfall für das betreffende Veranlagungsjahr und die betreffende Steuerart umgesetzt hat.

Betroffene Norm

§ 17 S. 2 Nr. 2 KStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 03.04.2019, IV C 2-S 2770/08/10004 :001 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, BStBl II 2019, S. 278, siehe Deloitte Tax-News 

BMF, Schreiben vom 16.12.2005, BStBl I 2006, S. 12 

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