Investmentsteuerreformgesetz: Steuerpflicht von Streubesitzveräußerungen geplant
Das BMF hat den Verbänden einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf enthält neben Regelungen zur Reform der Investmentbesteuerung eine gesetzliche Änderung mit dem Ziel der Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus sogenanntem Streubesitz von Kapitalgesellschaften.
Hintergrund
In einer Protokollerklärung zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rs. C-284/09 (Streubesitzdividenden, siehe Deloitte Tax-News) hatte sich die Bundesregierung verpflichtet, im Zusammenhang mit der grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz aufzugreifen. Mit dem am 22.07.2015 an die Verbände versandten Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) greift das Bundesfinanzministerium dieses Thema wieder auf und sieht neben einer Reform der Investmentfondsbesteuerung (siehe Deloitte Tax-News) eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften vor.
Diskussionsentwurf
Besteuerung Veräußerungsgewinne
In die Steuerpflicht für Streubesitzdividenden nach § 8b Abs 4 S. 1 KStG-E sollen die Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz einbezogen werden.
Modifizierte Streubesitzgrenze
Wie bisher soll eine Streubesitzbeteiligung vorliegen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent betragen hat. Anders als bisher sollen unterjährige Beteiligungserwerbe oder -veräußerungen jedoch keine Rolle für die Ermittlung der Streubesitzgrenze mehr spielen. Ausnahme (neugefasster § 8b Abs.4 S. 6 KStG-E) bildet für die Dividendenbesteuerung ein zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgter mindestens 10-prozentiger Beteiligungserwerb bei Bestehen der Beteiligung bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
Neue Beschränkung der Verlustverrechnung
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen im Streubesitz stehen, sollen nur mit Gewinnen aus diesen Beteiligungen verrechnet werden können. Gewinnminderungen, die innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht ausgeglichen werden können, sollen auf spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen und mit später erzielten Gewinnen aus Streubesitz-Beteiligungen zeitlich unbegrenzt verrechnet werden können. Der Vortrag eines negativen Saldos soll insbesondere auch den Verlustabzugsbeschränkungen des § 8c KStG in den Fällen eines Anteilseignerwechsels unterliegen.
Steuerermäßigung für Wagniskapital
Für Veräußerungsgewinne aus Wagniskapital soll eine als „Steuerermäßigung“ bezeichnete Ausnahme eingeführt werden. Diese Ausnahmeregelung knüpft an verschiedene Voraussetzungen an (§ 26a KStG-E) und darf eine gewisse Höhe nicht übersteigen. Voraussetzungen sind unter anderem:
- das Unternehmen, dessen Anteile veräußert wurden, muss beihilfefähig i.S.d. europäischen Beihilferechts sein;
- das Unternehmen, dessen Anteile veräußert werden, darf nicht börsennotiert sein und
- die veräußerten Anteile müssen bis zur Veräußerung mindestens 3 Jahre gehalten werden.
Anwendung
Die Neuregelung soll ab dem VZ 2018 gelten.
