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24.07.2015
Unternehmensteuer

Reform der Investmentbesteuerung: BMF legt Diskussionsentwurf vor

Der vom BMF veröffentlichte Diskussionsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) sieht eine grundlegende Reform der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds vor. Während für Publikums-Investmentfonds das Transparenzprinzip mit weitreichenden Folgen für Anleger und Anbieter abgeschafft werden soll, ist für Spezial-Investmentfonds vorerst die Beibehaltung des bestehenden Besteuerungssystems in modifizierter Form beabsichtigt.

Aktuell: Am 16.12.2015 hat das BMF einen Referentenentwurf veröffentlicht. (siehe Deloitte Tax-News)

Verfolgen Sie den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Gesetzesticker der Deloitte Tax-News App

Am 22. Juli 2015 hat das BMF den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine grundlegende Neuregelung der Besteuerung von Erträgen vor, die über einen Investmentfonds erzielt werden. Während für Publikums-Investmentfonds das seit Jahrzehnten bekannte Transparenzprinzip durch ein intransparentes Besteuerungsregime ersetzt werden soll, ist für Spezial-Investmentfonds vorerst die Beibehaltung des bestehenden Besteuerungssystems in modifizierter Form geplant. Es bleibt abzuwarten, ob das Reformvorhaben letztlich in einem förmlichen Gesetz münden wird.

Hintergrund und Motive

Die Erträge aus einem Investmentfonds werden seit jeher auf der Basis des Transparenzprinzips und damit beim Anleger der Besteuerung unterworfen, wohingegen der deutsche und in der Regel auch der ausländische Investmentfonds von der Steuer befreit ist. Dabei soll die Steuerlast für den Anleger weder höher noch geringer sein als bei der Direktanlage.

Aus Sicht des BMF bedingt diese Besteuerungssystematik eine erhebliche Komplexität, die als eines der Motive für die geplante Reform genannt wird. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass Investmentfonds in besonders hohem Maße anfällig für missbräuchliche Steuergestaltungen sind. Nicht zuletzt bestehen erhebliche fiskalische Risiken aus einer möglichen Europarechtswidrigkeit des derzeitigen Systems, in dem inländische Investmentfonds auf der Eingangsseite nicht mit deutscher Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden belastet werden, während dies bei vergleichbaren ausländischen Investmentfonds der Fall ist. Entsprechende Erstattungsanträge durch ausländische Investmentfonds belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro.

Nachdem bereits im Januar 2015 ein erster Diskussionsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes an die Öffentlichkeit gelangt war, hat das BMF nunmehr einen zweiten Diskussionsentwurf zwecks Konsultation offiziell herausgegeben. Im Folgenden stellen wir für Sie die wesentlichen Inhalte des Reformvorhabens dar.

Wesentliche Inhalte des Reformvorhabens

Der Diskussionsentwurf sieht für Publikums-Investmentfonds (zukünftig nur noch „Investmentfonds“ genannt) und Spezial-Investmentfonds eine grundlegend unterschiedliche Besteuerungssystematik vor. Im Zuge dessen wird auch der Anwendungsbereich jeweils neu definiert. Die mit dem AIFM-Steueranpassungsgesetz eingeführte Abgrenzung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften entfällt. Darüber hinaus sieht der Diskussionsentwurf eine weitgehende Gleichbehandlung deutscher und ausländischer Investmentfonds vor.

1. Investmentfonds

Anwendungsbereich
Als Investmentfonds qualifizieren zunächst sämtliche Anlagevehikel, welche die Anforderungen an ein Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“) erfüllen, d.h. Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragebare Wertpapiere („OGAW“) sowie Alternative Investmentfonds („AIF“). Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich um sog. „fiktive“ Investmentfonds erweitert. Dies sind namentlich Investmentvermögen,

  • bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist und
  • Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind.

Keine Investmentfonds sind

  • Anlagevehikel, für welche die Ausnahmen des § 2 Abs. 1 und 2 KAGB gelten (z.B. Holdinggesellschaften und Verbriefungszweckgesellschaften) sowie
  • Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft bzw. einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, wenn es sich nicht um OGAW oder um Altersvorsorgevermögenfonds handelt. Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten hierbei nicht als Personengesellschaften in diesem Sinn.

Entsprechend der aktuellen Rechtslage ist die Bestimmung des Anwendungsbereichs kritisch, weil der unbestimmte Begriff „Investmentvermögen“ zahlreiche Auslegungsfragen bedingt. Darüber hinaus sind Abgrenzungsprobleme gegenüber dem Außensteuergesetz zu erwarten, wobei aufgrund der Erweiterung des Investmentfondsbegriffs deutlich mehr ausländische Gesellschaften als bisher dem Investmentsteuerrecht unterworfen sein werden.

Besteuerung des Investmentfonds
Der Diskussionsentwurf sieht vor, dass Investmentfonds mit den folgenden Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen:

  • Inländische Beteiligungseinnahmen (insbesondere Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften sowie Kompensationszahlungen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften);
  • Inländische Immobilienerträge (inländische Mieterträge sowie Gewinne aus der Veräußerung von im Inland gelegenen Grundstücken);
  • Sonstige inländische Einkünfte (Einkünfte, mit denen ein Steuerausländer bei der Direktanlage der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt);
  • Bei Investmentaktiengesellschaften erstreckt sich die Körperschaftsteuerpflicht darüber hinaus auf die Einkünfte aus der Verwaltung des Vermögens sowie auf die Einkünfte, die auf Unternehmensaktien entfallen, soweit nicht auf die Begebung von Anlageaktien verzichtet wurde.

Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln, wobei im Fall von Einkünften, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, der Ansatz von Werbungskosten ausgeschlossen ist. Bei den Einkünften, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, beträgt der Steuersatz 15% einschließlich Solidaritätszuschlag. Bei den anderen Einkünften beläuft er sich auf 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Im Übrigen ist der Investmentfonds von der Körperschaftsteuer befreit. Eine weitergehende, d.h. auch für die oben genannten Erträge geltende Steuerbefreiung ist lediglich in dem Umfang vorgesehen, in dem gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger oder Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind, die ihre Anteile im Rahmen von Rürup- oder Riester-Verträgen halten. Eine vollständige Befreiung des Investmentfonds von der Körperschaftsteuer ist schließlich möglich, wenn sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstige Anleger beteiligen dürfen.

Die mögliche Befreiung von der Körperschaftsteuer wird in der Praxis ein kompliziertes und bürokratisches Nachweisverfahren zur Folge haben, das papierhaft zu führen ist. Darüber hinaus ist kritisch zu sehen, dass der Kreis der begünstigten Anleger sehr eng gehalten wird und nicht etwa auch Pensionskassen, Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds einbezogen werden.

Nach der neuen Systematik ist ein Investmentfonds von der Gewerbesteuer befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist. Nur bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung insoweit unschädlich.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen zur Gewerbesteuerbefreiung keine Unwesentlichkeitsgrenze vorsehen. Dementsprechend führen bereits kleinste Verstöße zu einer Gewerbesteuerpflicht und damit zu möglichen Schadensersatzansprüchen der Anleger.

Besteuerung des Anlegers in einem Investmentfonds
Der Diskussionsentwurf sieht vor, dass beim Anleger

  • die Ausschüttungen eines Investmentfonds unabhängig von ihrer Zusammensetzung,
  • die sog. Vorabpauschale und
  • der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Investmentanteilen

steuerpflichtig sind.

Die Vorabpauschale dient dem Zweck, eine zeitlich unbeschränkte Steuerstundung zu vermeiden. Sie beträgt 80% des von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinses öffentlicher Anleihen (Basiszins), multipliziert mit dem Wert des Investmentanteils am Jahresanfang. Die Vorabpauschale kommt zur Anwendung, wenn der Wert des Investmentfonds gestiegen ist und dieser seine Erträge thesauriert oder die Ausschüttungen die Höhe der Vorabpauschale unterschreiten.

Auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und auf den Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen ist eine Teilfreistellung anzuwenden, wenn es sich bei dem Investmentfonds um einen Aktien- oder Immobilien-Investmentfonds handelt. Die Steuerbefreiung beträgt

  • 20% bei Investmentfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% ihres Wertes in Aktien anlegen,
  • 40% bei Investmentfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% ihres Wertes in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen und
  • 60% bei Investmentfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% ihres Wertes in ausländischen Immobilien anlegen.

Anlagen in Investmentanteile stehen Anlagen in Aktien bzw. Immobilien gleich, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mind. 75% des Wertes des Zielfonds in Aktien bzw. Immobilien angelegt ist.

Letztlich dienen die Teilfreistellungen dem Zweck, einen pauschalen Ausgleich für die körperschaftsteuerliche Vorbelastung auf Ebene des Investmentfonds sowie für ausländische Quellensteuern zu schaffen, wobei dieses Ziel nur unzulänglich erreicht wird.

2. Spezial-Investmentfonds

Dem Grunde nach soll die Möglichkeit der Besteuerung von Spezial-Investmentfonds nach dem eingeschränkten Transparenzprinzip erhalten bleiben. Allerdings werden an die Definition des Spezial-Investmentfonds neue Anforderungen geknüpft und Modifikationen im Besteuerungsverfahren vorgenommen.

Anwendungsbereich
Als Spezial-Investmentfonds können nach dem Diskussionsentwurf nur solche Investmentfonds qualifizieren, welche die durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz eingeführten und somit nach aktuellem Recht von sämtlichen Investmentfonds einzuhaltenden Anforderungen erfüllen. Abweichend vom derzeit geltenden Recht kann neben einigen weiteren Modifikationen eine fehlende Rückgabemöglichkeit der Anleger nicht durch eine Zulassung zum Börsenhandelt ersetzt werden.

Voraussetzung bleibt weiterhin, dass der Spezial-Investmentfonds maximal 100 Anleger haben darf, die keine natürlichen Personen sind. Eine mittelbare Beteiligung natürlicher Personen über eine Personengesellschaft ist dabei anders als bisher nicht zulässig. Für bestehende mittelbare Beteiligungen natürlicher Personen wird eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung bis längstens 01.01.2030 eingeführt, soweit die Beteiligungen vor dem 01.05.2015 erworben wurden. Bei Beteiligung von Personengesellschaften an einem Spezial-Investmentfonds muss dieser die Gesellschafter der Personengesellschafter zeitnah in einem Anteilsregister verzeichnen. Die Personengesellschaft treffen insoweit Mitteilungspflichten. Der Spezial-Investmentfonds muss sicherstellen, dass die maximal zulässige Anlegerzahl nicht überschritten wird bzw. sich keine natürlichen Personen beteiligen und dafür insbesondere in seinen Anlagebedingungen ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Die Verletzung der im Zusammenhang mit der Identifizierung der Gesellschafter der Personengesellschaft für den Spezial-Investmentfonds einhergehenden Pflichten kann als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Besteuerung des Spezial-Investmentfonds
Grundsätzlich unterliegen auch Spezial-Investmentfonds den für Investmentfonds geltenden Besteuerungsregeln. Die Körperschaftsteuerpflicht kann allerdings durch Ausübung der sog. Transparenzoption vermieden werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Spezial-Investmentfonds im Hinblick auf die inländischen Beteiligungseinnahmen gegenüber der Verwahrstelle als dem Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer unwiderruflich erklärt, dass die Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger des Spezial-Investmentfonds ausgestellt werden sollen. In die Steuerbescheinigung sind zusätzlich zu den bislang erforderlichen Angaben weitere Details zu den Anlegern und zu deren Beteiligungen am Spezial-Investmentfonds aufzunehmen. Hinsichtlich der Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug sind anlegerspezifisch die allgemein geltenden Kapitalertragsteuerregeln anzuwenden. In Dachfondsgestaltungen wird die Transparenz lediglich bis zu zwei Beteiligungsstufen sichergestellt. Zur Durchsetzung des Kapitalertragsteuerabzugs wird eine gestaffelte Haftung eingeführt, wonach – subsidiär zur Verwahrstelle und zum Anleger – auch der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds für zu Unrecht nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer haftet.

Die Steuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds insoweit auf die ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalertragsteuer erhebt, abführt und den Anlegern Steuerbescheinigungen ausstellt.

Erfüllt ein Spezial-Investmentfonds nicht mehr die Voraussetzungen an die transparente Besteuerung, gilt dieser als aufgelöst und die Anteile daran als durch die Anleger veräußert. Liegen die Voraussetzungen als Investmentfonds vor, gelten die Anteile daran als angeschafft. Andernfalls finden die allgemeinen Regeln Anwendung.

Der Spezial-Investmentfonds ist stets von der Gewerbesteuer befreit.

Besteuerung der Anleger in einem Spezial-Investmentfonds
Wie bisher versteuern die Anleger nach dem jeweils für sie geltenden Besteuerungsregime

  • die ausgeschütteten Erträge,
  • die ausschüttungsgleichen Erträge sowie
  • Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Spezial-Investmentfonds.

Die bisher zu 100% steuerfreie Thesaurierungsmöglichkeit von Stillhalterprämien, Gewinnen aus Wertpapieren sowie Termingeschäften wird auf 90 % begrenzt. Dafür entfällt zukünftig die Unterscheidung zwischen den steuerfreien „normalen“ Schuldverschreibungen und den steuerpflichtigen sog. Finanzinnovationen mit der Folge, dass sämtliche Gewinne aus sonstigen Kapitalforderungen zu 90 % steuerfrei thesauriert werden können.

Für die Anleger ist darüber hinaus eine besitzzeitanteilige Zurechnung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds vorgesehen. Ausschüttungsgleiche Erträge werden dem Anleger daher auch dann zugerechnet, wenn er die Anteile vor dem maßgeblichen Stichtag veräußert. Diese besitzzeitanteilige Zurechnung dürfte administrativ kaum umsetzbar sein bzw. mit erheblichen Umsetzungskosten verbunden sein.

Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds können aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur dann steuerfrei sein, wenn er im Ausland einer näher definierten Ertragsbesteuerung unterlegen hat.

Die Anwendung der Regelungen des § 8b KStG und des § 3 Nr. 40 EStG ist ausgeschlossen. Damit entfallen sämtliche Steuerbegünstigungen für Beteiligungserträge.

Übergangsvorschriften

Die neue Besteuerungssystematik soll unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentfonds ab dem 01.01.2018 anwendbar sein. Deutsche und ausländische Investmentfonds mit einem vom Kalenderjahr abweichen Geschäftsjahr müssen für steuerliche Zwecke zum 31.12.2017 ein Rumpfgeschäftsjahr bilden. Für die letztmalige Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 InvStG gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018.

Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder an Anlagevehikeln, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes fallen, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Der Gewinn bzw. Verlust ist erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Anteile tatsächlich veräußert werden.

Bei Investmentanteilen, die vor dem 01.01.2009, d.h. vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro übersteigt.

Fazit

Noch ist nicht entschieden, ob die vom BMF verfolgten Reformpläne politisch unterstützt werden. Sollte dies der Fall sein, wären Branche und Anleger mit einer Zäsur der Investmentbesteuerung konfrontiert, die sich in ihrer jetzigen Form über Jahre hinweg bewährt hat und eine zutreffende Besteuerung der Anleger gewährleistet. Die neue Besteuerungssystematik wäre dabei durchaus geeignet, den Investmentfonds als Vermögensanlageprodukt in Frage zu stellen, so dass sorgfältig überlegt werden sollte, stattdessen eine Überarbeitung des bestehenden Systems anzustreben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass viele der vom BMF vorgebrachten Bedenken bereits durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz ausgeräumt werden konnten und die Reformpläne unter Umständen neue europarechtliche und verfassungsrechtliche Probleme auslösen. Schließlich sind die Vorschriften des Diskussionsentwurfs trotz der behaupteten Vereinfachung bei genauerem Hinsehen recht komplex. Es wären einige administrative Hürden zu nehmen, die nicht unerheblichen Kosten insbesondere für die Umstellung der IT-Systeme auslösen würden.

Alle Beiträge zum Thema Investmentsteuerreformgesetz

Ihre Ansprechpartner

Alexander Wenzel
Partner

AlWenzel@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6111

Dr. Alexander Linn
Director

allinn@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8558

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