Sanierungsklausel: Bundesregierung wird gegen den EU-Beschluss klagen
Hintergrund
Die EU-Kommission hat am 26.01.2011 entschieden, dass die sogenannte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV darstellt, da sie Unternehmen begünstige, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien.
Die mit dem Bürgerentlastungsgesetz/Krankenversicherung eingeführte und auf Anteilsübertragungen in den Jahren 2008 und 2009 beschränkte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wurde Ende 2009 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz entfristet.
Entscheidung
Die Bundesregierung teilt nicht die Ansicht der EU-Kommission, dass es sich bei der Sanierungsklausel um eine selektive staatliche Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt. Sie wird deshalb gegen die Entscheidung der Kommission Klage erheben. Die Klage der Bundesregierung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss der EU-Kommission ist zwingend umzusetzen. Insbesondere sind gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen Frist von 4 Monaten zurückzufordern. Zudem ist die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG aufzuheben. Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist derzeit in Vorbereitung. Im Fall des Obsiegens der Bundesregierung könnte die Sanierungsklausel für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung finden.
In Ausnahmefällen können unter bestimmten Voraussetzungen nach der Entscheidung der EU-Kommission auf der Grundlage der Sanierungsklausel gewährte „Einzelbeihilfen“ mit dem Binnenmarkt vereinbar und damit von der Rückforderung ausgenommen sein. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:
- der Steuervorteil überschreitet nicht den Betrag von 500.000 Euro,
- das begünstigte Unternehmen war zum 01.07.2008 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“,
- alle anderen einschlägigen Voraussetzungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der einschlägigen Umsetzungsregelungen müssen erfüllt sein.
Betroffene Norm
§ 8c Abs. 1a KStG
Fundstelle
Pressemitteilung des BMF vom 09.03.2011
Weitere Fundstellen
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 26.01.2011, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News
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