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15.08.2019
Verfahrensrecht

BFH: Offenbare Unrichtigkeit bei elektronischer Steuererklärung

Die vom BFH zu § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) entwickelten Grundsätze gelten auch für elektronische Steuererklärungen. Reicht ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt Steuerbescheinigungen zu erhaltenen Gewinnausschüttungen ein, ohne dazu gleichzeitig Angaben in der in elektronischer Form eingereichten Körperschaftsteuerklärung in den Zeilen 44 ff. des Mantelbogens (inländische § 8b KStG-Sachverhalte) zu machen, kann daraus eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO resultieren.

Sachverhalt

Die Klägerin – eine GmbH – reichte ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013 in elektronischer Form ein. Die Erklärung enthielt keine Angaben zu inländischen Sachverhalten i.S.d. § 8b KStG in den dafür vorgesehenen Zeilen 44a ff. Gleichwohl wurden in der Anlage WA Angaben über anrechenbare Kapitalertragsteuer gemacht und Steuerbescheinigungen über an die GmbH ausgeschüttete Gewinne eingereicht. Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung wurden Erträge aus Beteiligungen erfasst. Das Finanzamt rechnete die bescheinigte Kapitalertragsteuer zwar an, behandelte die Ausschüttungen jedoch als steuerpflichtig. Die Klägerin machte diesbezüglich eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO geltend, was Finanzamt und FG ablehnten.  

Entscheidung

Der BFH bejahte das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit, die der Klägerin unterlaufen sei, weil sie die Zeile 44a des Steuererklärungsformulars nicht ausgefüllt habe. Diese offenbare Unrichtigkeit sei aufgrund der der Steuererklärung beigefügten Unterlagen für das Finanzamt erkennbar gewesen und von diesem bei der Bescheiderstellung „als eigene“ übernommen worden.

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigten Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm (Rechtsfehler) schließen eine offenbare Unrichtigkeit aus. Die Verschuldensfrage spielt für die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO keine Rolle (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2018, VI R 38/16).

Anwendung der vom BFH entwickelten Grundsätze zu § 129 AO auf elektronische Steuererklärungen

Entgegen der Ansicht des FG ist der BFH der Ansicht, dass die durch seine Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 129 AO auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen gelten. Demnach setzt die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO grundsätzlich voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre der den Bescheid erlassenen Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteil vom 16.09.2015, IX R 37/14). Die Vorschrift ist jedoch auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteil vom 03.05.2017, X R 4/16). Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte für einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum vor, so kann berichtigt werden (BFH-Urteil vom 16.01.2018, VI R 41/16).

Kein Rechtsfehler bei fehlendem Eintrag in Zeile 44a

Einen Rechtsfehler wegen der Nichteintragung in Zeile 44a der Steuererklärung schließt der BFH aus. Ein solcher könnte allenfalls in der Hinsicht denkbar sein, ob neben der Eintragung in Zeile 44a auch Eintragungen in Zeile 44b (Streubesitzdividende) oder in den Zeilen 44d und 44e (5% nichtabziehbare Betriebsausgaben) hätten vorgenommen werden müssen. In allen Fällen, nämlich unabhängig von der Beteiligungshöhe, wären jedoch Eintragungen in Zeile 44a erforderlich gewesen.

Doppelter mechanischer Fehler

Im schlichten Vergessen der Eintragung in die Zeile 44a sieht der BFH ein mechanisches Versehen. Die Unrichtigkeit war angesichts der beigefügten Steuerbilanz, Steuerbescheinigungen und der Anlage WA für das Finanzamt auch offenbar, denn es bestand offenkundig eine Notwendigkeit, Zeile 44a der Steuererklärung auszufüllen. Diese offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung schlägt auf den Steuerbescheid durch, so der BFH. Das Finanzamt übernahm die fehlenden Angaben zur Gewinnausschüttung, gleichzeitig rechnete es die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer an. Mangels Anhaltspunkten, dass das Finanzamt diesbezüglich rechtliche Überlegungen angestellt haben könnte, geht der BFH vom Vorliegen eines mechanischen Fehlers auch auf der Ebene des Finanzamtes aus.

Betroffene Norm

§ 129 AO

Streitjahr 2013

Vorinstanz

Finanzgericht Köln: Urteil vom 11.05.2017, 10 K 1732/16

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22.05.2019, XI R 9/18, lt. BMF Schreiben vom 24.01.2020 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH-Urteil vom 16.09.2015, IX R 37/14, BStBl II 2015, S. 1040

BFH-Urteil vom 03.05.2017, X R 4/16, BFH/NV 2017, S. 1415

BFH-Urteil vom 16.01.2018, VI R 41/16, BStBl II 2018, S. 378, siehe Deloitte Tax-News 

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