Umsetzung europarechtlicher Vorgaben: Finanzausschuss Bundestag hörte Experten zum Gesetzentwurf an
Mit dem im Bundestag am 27.01.2010 in 1. Lesung beratenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften sollen die Vorgaben aus mehreren im Jahr 2009 ergangenen bedeutenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in nationales deutsches Steuerrecht umgesetzt werden. Zum Gesetzentwurf fand am 09.02.2010 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung von Sachverständigen statt. Der Abschluss der Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages ist derzeit für den 03.03.2010 vorgesehen. Die 2./3. Lesung im Bundestag kann dann am 05.03.2010 erfolgen.
Gegenstand der Anhörung waren neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits vorliegende Änderungsvorschläge der Regierungsfraktionen. Hierbei handelt es sich um Änderungen zur Funktionsverlagerung, zur Gewerbesteuerhinzurechnung von Leasingunternehmen sowie zur Umsatzsteuer auf Treibhausgas-Emissions-Zertifikate. Deloitte, vertreten durch Herrn Dr. Achim Roeder, Leiter des Bereichs Transfer Pricing, war als Sachverständiger geladen und hatte die Möglichkeit, insbesondere zur vorgeschlagenen Änderung der Regelungen der Funktionsverlagerung, Stellung zu nehmen (schriftliche Deloitte-Stellungnahme). Dabei wurde die vorgeschlagene Änderung als Schritt in die richtige Richtung begrüßt. Konkretisierungen der Formulierung der Gesetzesänderung wären jedoch im Interesse der Rechtssicherheit für die Steuerpflichtige sicher wünschenswert.
Bei den vorliegenden Änderungsvorschlägen der Regierungsfraktionen handelt es sich um folgende Punkte:
Funktionsverlagerung
Unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige alle von der Funktionsverlagerung betroffenen, wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter – auch soweit sie noch nicht bilanziert worden sind - genau bezeichnet, sollen für alle einzelnen Wirtschaftsgüter, Vorteile und Leistungen, die eine Funktionsverlagerung beinhaltet, jeweils Einzelverrechnungspreise nach den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Absatz 3 Satz 1 bis 8 AStG angesetzt werden können. Einer Bewertung auf der Grundlage des Transferpakets bedarf es dann nicht. Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Gewerbesteuerhinzurechnung
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des sogenannten "Bankenprivilegs" nach § 19 GewStDV sollen rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2008 gelockert werden. Danach würde ab 2008 für Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG (u.a. Leasingunternehmen) eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterbleiben, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellte Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 KWG entfallen. Bisher mussten die Institute ausschließlich entsprechende Finanzdienstleistungen erbringen. Ab dem Erhebungszeitraum 2011 kommt es dann wieder zu einer Einschränkung. Die Sonderregelung soll ab diesem Zeitraum nur noch für Unternehmen gelten, deren Umsätze zu mindestens 50% auf entsprechende Finanzdienstleistungen entfallen.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Handel mit Treibhausgas-Emissions-Zertifikaten
Mit dem Ziel der Bekämpfung des Umsatzsteuermißbrauchs soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers generell erweitert werden auf die Übertragung von verschiedenen Formen von Treibhausgas- Emissionszertifikaten. Hierzu zählen Emissionsberechtigungen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen i.S. des § 3 Abs. 4 bis 6 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft soll ab dem 01.07.2010 in Kraft treten.
Weitere Informationen zum Gesetz:
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