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09.03.2021
Transfer Pricing

Steueroasen-Abwehrgesetz: aus Sicht der Verrechnungspreise

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12.02.2021 einen Referentenentwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes veröffentlicht. Das geplante Gesetz zielt darauf ab Zahlungen in bzw. von Gesellschaften in sogenannten „nicht kooperativen Staaten“ zu bestrafen. Aus Sicht der Verrechnungspreise kommt dem Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an verbundene Unternehmen in nicht-kooperative Staaten Bedeutung zu. Ferner ergeben sich für konzerninterne Transaktionen mit nicht-kooperativen Staaten Dokumentationsanforderungen und Vorlageverpflichtungen.

Hintergrund

Der aktuelle Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (Steueroasen-Abwehrgesetz) konkretisiert Gegenmaßnahmen gegen eine Steuerverkürzung in Hinblick auf sogenannte Steueroasen. Im Genaueren werden Zahlungen in sogenannte „nicht kooperative Staaten“ durch den Gesetzesentwurf in den Blick genommen. Ein Staat ist nicht kooperativ, wenn er auf der „schwarzen Liste“ des Europäischen Rates aufgeführt wird und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • In dem Staat wird keine hinreichende Transparenz in Steuersachen gewährleistet (§ 4 StAbwG-RefE),
  • ein Staat betreibt einen unfairen Steuerwettbewerb (§ 5 StAbwG-RefE), oder
  • das Steuerhoheitsgebiet hat sich nicht zu der Umsetzung der Mindeststandards des OECD/G20 BEPS-Projekts verpflichtet (§ 6 StAbwG-RefE).

Anforderungen in der Praxis

Welche Staaten dies betrifft, soll durch eine Rechtsverordnung geklärt werden. Auf der aktuellen Liste der EU befinden sich neben karibischen und pazifischen Inseln auch Länder wie Panama sowie Trinidad und Tobago. Die Rechtsverordnung dürfte abschließend Klarheit schaffen. Nach unserer Erfahrung haben nur wenige Unternehmen konzerninterne Transaktionen mit Gesellschaften in diesen Ländern. Für die wenigen Fälle sind gleichwohl zwei Aspekte für die Praxis relevant:

  • Zahlungen an Konzerngesellschaften in diesen Ländern dürfen in Deutschland nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Hierunter könnten etwa Zins- und Lizenzzahlungen aber auch Servicegebühren an nahestehende Gesellschaften fallen. Dies gilt unbenommen einer aus deutscher Sicht ohnehin gebotenen Substanz.
  • Darüber hinaus treten für derartige Geschäftsbeziehungen erweiterte Dokumentationsverpflichtungen in Kraft. Die Steuerpflichtigen haben für diese Transaktion ein Dokument zu erstellen, was in vielen Punkten der Verrechnungspreisdokumentation entspricht. Neu ist indes bei Transaktionen mit diesen Ländern, dass die Aufzeichnungen spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres an die lokalen Finanzbehörden zu übersenden sind. Ebenfalls müssen diese Unterlagen dem BZSt vorgelegt werden, falls die konsolidierten Umsatzerlöse der deutschen Gesellschaft im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen (§ 138a AO). Es greifen die Grenzwerte, die aus dem CbC-Reporting bekannt sind. Bei Nichteinreichung droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage durch das Finanzamt und Strafzahlungen.

Sofern die Gesetzesänderungen durchgehen, sollte aus Sicht der Verrechnungspreise regelmäßig geprüft werden, ob Transaktionen mit Gesellschaften in diesen Ländern unterhalten werden. Die Transaktionstabellen in den Verrechnungspreisdokumentationen, aber auch interne Übersichten bieten hier einen guten Anhaltspunkt. Hierbei sollte die aktuelle Liste der „nicht kooperativen Staaten“ berücksichtigt werden. Es ist durchaus denkbar, dass weitere Staaten der Liste hinzugefügt oder von der Liste gelöscht werden. Wenn Transaktionen mit diesen Ländern bestehen, muss die Verrechnungspreisdokumentation – zumindest für diese Transaktionen – bis zum Jahresende vorliegen. In der Praxis ist dies heute oft noch nicht der Fall.

Fundstelle

Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 12.02.2021

Weitere Fundstelle

Deloitte Tax-News vom 17.02.2021

Ihr Ansprechpartner

Dr. Björn Heidecke
Director

bheidecke@deloitte.de
Tel.: +49 40 32080 4953

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Dr. Björn Heidecke
Director

bheidecke@deloitte.de
Tel.: +49 40 32080 4953

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