BMF: Anwendungsschreiben zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Das BMF hat am 14.10.2015 ein Schreiben zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen veröffentlicht. Dieses nimmt Bezug auf die seit dem 01.01.2015 geltende gesetzliche Regelung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, die mit dem ZollkodexAnpG eingeführt wurde. Ergänzend zum BMF-Schreiben hat sich die OFD NRW am 21.09.2016 zu den Voraussetzungen für die Annahme eines betrieblichen bzw. eines geschäftlichen Anlasses einer Betriebsveranstaltung sowie die jeweiligen Folgen für den Betriebsausgabenabzug geäußert (siehe unter Anmerkung).
Hintergrund
Die Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen waren bisher im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinie 19.5 geregelt. Zu dieser Thematik ergingen am 16.05.2013 mehrere BFH-Urteile, nach welchen die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung nicht in die Berechnung der Freigrenze von 110 Euro fielen sowie der auf Begleitpersonen entfallende Aufwand in die Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil des Arbeitnehmers des Arbeitnehmers einbezogen wurde. Die Urteile wurden im Bundessteuerblatt II veröffentlicht (BStBl. II 2015, S. 186 ff.), so dass diese von der Finanzverwaltung bis Ende 2014 allgemein angewendet wurden. Seit dem 01.01.2015 gelten jedoch nun die neuen gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen, die mit dem ZollkodexAnpG (siehe Deloitte Tax-News) eigeführt wurden. Dadurch wurde die günstige BFH-Rechtsprechung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 zum Teil wieder ausgehebelt. Das BMF äußerte sich in seinem Schreiben vom 14.10.2015 nun zu der neuen gesetzlichen Regelung. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden dargestellt.
Verwaltungsanweisung
Begriff der Betriebsveranstaltung
Eine Betriebsveranstaltung, sind nach den Ausführungen des BMF Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter an denen überwiegend Betriebsangehörige, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund teilnehmen.
Begriff der Zuwendung
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung seien alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen seien auch die Kosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie z.B. Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder. Keine Aufwendungen für den äußeren Rahme seien die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z.B. die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige AfA sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
Teilnehmer
Als Teilnehmer kommen in Frage die aktiven Arbeitnehmer des Arbeitgebers, der die Betriebsveranstaltung durchführt, als auch die ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. Darüber hinaus sollen auch Leiharbeitnehmer beim Entleiher sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen mit Berücksichtigung finden, wen für diese Personengruppe die allgemeinen Voraussetzungen für eine Betriebsveranstaltung (Offenstehen für alle Angehörigen dieser Personengruppe) gelten.
Freibetrag
Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, würden sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dabei soll eine Orientierung an organisatorischen Einheiten und nicht an Hierarchieebenen erfolgen.
Bei der Berechnung des Freibetrags seien alle zu berücksichtigenden Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Der dabei auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen sei dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Der Freibetrag gelte für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.
Dient die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, z.B. wenn der Personalchef oder Betriebsrats-/Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, sei der auf diesen Arbeitnehmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn.
Besteuerung der Zuwendungen
Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften; § 40 Absatz 2 EStG sei anwendbar. Das gilt für alle steuerpflichtigen Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen könne mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG). Eine solche Pauschalierung der Lohnsteuer kämevon vornherein nicht in Betracht, wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt.
Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer von anderen Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher könnten wahlweise vom Zuwendenden oder vom Arbeitgeber versteuert werden.
Reisekosten
Reisekosten würden ausnahmsweise vorliegen, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber seien nach den Grundsätzen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG zulässig.
Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen auf die Umsatzsteuer
Die gesetzlichen Änderungen, insbesondere die Ersetzung der bisherigen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, hätten grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Wie bisher bei der 110 Euro-Freigrenze, würde von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung im Regelfall auszugehen sein, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung den lohnsteuerlichen Freibetrag von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, sei von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen.
Zeitliche Anwendung
Das BMF-Schreiben gilt im Hinblick auf die lohn- und einkommensteuerlichen Regelungen für alle nach dem 31. Dezember 2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Veranlagungszeiträume. R 19.5 LStR 2015 ist für diese Zeiträume nicht mehr anzuwenden.
Betroffene Norm
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG
Anmerkung
Die OFD NRW geht in ihrer Kurzinformation vom 21.09.2016 auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Annahme eines betrieblichen bzw. eines geschäftlichen Anlasses einer Betriebsveranstaltung sowie die jeweiligen Folgen für den Betriebsausgabenabzug ein.
Betrieblicher oder geschäftlicher Anlass einer Betriebsveranstaltung
Eine Betriebsveranstaltung aus betrieblichem Anlass liege vor, wenn die Veranstaltung überwiegend für eigene Arbeitnehmer, ggf. mit Begleitpersonen, stattfinde. Dagegen liege ein geschäftlicher Anlass vor, wenn die Veranstaltung überwiegend für betriebsfremde Personen (z. B. Geschäftspartner) sei.
Betriebsausgabenabzug bei betrieblichem Anlass
Zuwendungen gem. Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 an eigene Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen sowie den Arbeitgeber und dessen Begleitpersonen seien in vollem Umfang Betriebsausgaben. Aufwendungen für die privat veranlasste Teilnahme von Personen seien nicht abzugsfähig. Eine solche private Veranlassung liege auch bei Begleitpersonen des Arbeitgebers vor, soweit Arbeitnehmern die Teilnahme von Begleitpersonen nicht eingeräumt wird. Bei Teilnehmern aus geschäftlichem Anlass würden dagegen die Beschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG gelten (vgl. R 4.10 Abs. 7 S. 3 EStR 2012).
Betriebsausgabenabzug bei geschäftlichem Anlass
Auf Geschäftspartner oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen sowie deren Begleitpersonen entfallender Aufwand sei nur beschränkt entsprechend § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG abziehbar. Dies gelte auch für eigene teilnehmende Arbeitnehmer.
Hinweis
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich mit Kurzinformation vom 21.09.2016, ESt-Nr. 20/2016 ergänzend zum BMF-Schreiben vom 14.10.2015 zum Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Betriebsveranstaltungen geäußert (siehe unter „Anmerkung“).
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001
OFD NRW, Kurzinformation vom 21.09.2016, ESt-Nr. 20/2016
Weitere Fundstellen
BFH, Urteile vom 16.05.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11, siehe Deloitte Tax-News