ECOFIN: Richtlinie zur Aufschiebung der Fristen für Anzeigepflichten von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen verabschiedet
Der ECOFIN hat am 24.06.2020 eine Änderung der EU-Richtlinie 2011/16/EU im Umlaufverfahren verabschiedet. Gemäß der verabschiedeten Änderungsrichtlinie können die EU-Mitgliedstaaten die Fristen für die erste Abgabe der Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltung um bis zu 6 Monate verschieben.
Hintergrund
Mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuermissbrauch und der Sicherstellung einer faireren Besteuerung in der EU hat die Europäische Kommission 2017 einen Richtlinienentwurf mit Transparenzvorschriften für Intermediäre im Bereich der Steuerplanung vorgelegt (DAC6, siehe Deloitte Tax-News). Im Kern geht es dabei um die Meldepflicht und den Informationsaustausch unter den Mitgliedsstaaten von gewissen grenzüberschreitenden Steuerplanungsmodellen. Die Richtlinie wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen Ende 2019 in nationales Recht umgesetzt (siehe Deloitte Tax-News).
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung des Arbeitsalltages der Bürger und Unternehmen könnte es ihnen vielfach nicht möglich sein, die bislang vorgesehenen Fristen der Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Rahmen der DAC6-Richtlinie einzuhalten. Die EU-Kommission reagiert am 08.05.2020 mit der Veröffentlichung eines Richtlinienvorschlages „zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen“, auf die Implementierungshindernisse der Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU (siehe Deloitte Tax-News). Dieser Vorschlag fand jedoch in der Form nicht die erforderliche Einstimmigkeit unter den EU-Finanzministern (ECOFIN). Eine überarbeitete Version, die den einzelnen Mitgliedstaat mehr Freiheiten in der Umsetzung ermöglicht sowie eine Erweiterung der Zeitspanne der Verschiebung von 3 auf 6 Monate beinhaltet, fand am 24.06.2020 die erforderliche Zustimmung der EU-Finanzminister.
Richtlinie
Gemäß der verabschiedeten Änderungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten die Fristen für die erste Abgabe der Anzeige um bis zu 6 Monate verschieben:
- für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zwischen dem 25.06.2018 und dem 30. Juni 2020: Verschiebung der Frist von (bisher) 31.08.2020 auf den 28.02.2021
- für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020: Verschiebung des Beginns der 30-Tage-Frist von (bisher) 01.07.2020 auf den 01.01.2021
WICHTIG: Mit dieser Verschiebung ändert sich allerdings nichts an dem Beginn der deutschen Bußgeldfrist: Wird eine ab 01.07.2020 umgesetzte meldepflichtige Gestaltung nicht ordnungsgemäß und entsprechend der neuen Meldefristen gemeldet, kann dies bis zu EUR 25.000 Bußgeld je versäumter Meldung nach sich ziehen.
Wie bereits im Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 08.05.2020 vorgesehen, kann die Fristverlängerung nochmals um weitere 3 Monate verlängert werden, sofern weiterhin wirtschaftliche Störungen infolge der COVID-19-Pandemie bestehen.
Umsetzung in nationales Recht
Es ist zu erwarten, dass mit der Ermächtigung im Corona-Steuerhilfegesetz (siehe Deloitte Tax-News) das BMF die o.g. Fristverlängerung im Erlasswege kurzfristig in nationales Recht umsetzen wird.
Fundstelle
ECOFIN, RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU