Zurück zur Übersicht
22.02.2011
Verfahrensrecht

FG Hamburg: Keine Aussetzung der Vollziehung für Soli 2007

Sachverhalt

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Solidaritätszuschlages 2008 wegen Verfassungswidrigkeit. Streitig ist, ob die verfassungsrechtlichen Zweifel am SolZG einen Antrag auf AdV rechtfertigen.

Entscheidung

Das FG Hamburg hat die Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel am SolZG nicht die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Zum einen begründet das Ziel einer geordneten Haushaltsführung das überwiegende Interesse am Vollzug des Gesetzes. Zum anderen ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit des SolZG mit einer Weitergeltungsanordnung zu rechnen. Es wäre daher sinnwidrig, AdV zu gewähren, wenn in jedem Falle mit einer letztendlichen Zahlungspflicht der Antragssteller sicher zu rechnen ist.

Betroffene Norm

§ 361 AO, SolZG

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 04.06.2010, 3 V 62/10, EFG 2010, S. 57, rechtskräftig

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 07.12.2009, IV A 3 – S 0338/07/10010, BStBl I 2009 S. 1509, ausführlicher in den Deloitte Tax-News

Weitere Beiträge zum Thema

BFH: Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 
BMF: Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft auch Abgeltungsteuer  

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.