BFH: Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Sachverhalt
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, lebten gemeinsam in der Stadt A, wo der Kläger selbständig tätig war. Die Klägerin war in der Stadt B als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Klägerin in der Regel nach A. Jedoch besuchte der Kläger die Klägerin auch mehrfach in B, und zwar nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Klägerin, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten. Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Klägers für Besuche in B nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die dagegen erhobene Klage wies das FG Köln ab.
Entscheidung
Das FG hat zutreffend die Besuchsfahrten des Klägers zum Beschäftigungsort der Klägerin nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.
Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Die Reisen des Klägers sind keine Familienheimfahrten. Der Wortlaut der Norm erfasst nicht den Fall der Besuchsreise des Klägers vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort der Klägerin.
Die Aufwendungen des Klägers für Reisen nach B sind auch keine Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, denn sie sind nicht beruflich veranlasst. Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin die Familienheimfahrten aus privaten Gründen nicht angetreten hat. Aufgrund dessen kann der BFH dahinstehen lassen, ob dann, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt nicht antreten kann, die Fahrtkosten des Besuchenden beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten sind.
Betroffene Norm
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG
Streitjahre 2003 und 2004
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 4 K 2882/07, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News (26.10.2010) und ausführlicher Beitrag (24.08.2010)
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 02.02.2011, VI R 15/10, BStBl II 2011, S. 456
