FG Köln: Einkünftekorrektur bei Teilwertabschreibung auf Forderungen
Aktuell: Der BFH hat dem FG Köln widersprochen und auch entgegen seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA keine Sperrwirkung gegenüber der Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG entfaltet.
BFH, Urteil vom 27.02.2019, I R 51/17, siehe Deloitte Tax-News
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FG Köln (Vorinstanz):
Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" ermöglicht nicht die Korrektur einer Teilwertabschreibung nach § 1 Abs. 1 AStG, weil ein Darlehen in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben wurde (entgegen BMF-Schreiben vom 30.03.2016). Eine gewinnerhöhende Korrektur kann nur hinsichtlich einer zu niedrigen oder fehlenden Verzinsung erfolgen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine KG, machte die Abschreibung einer Forderung gegenüber einer in China ansässigen Tochtergesellschaft geltend. Die Forderung war unbesichert und es war keine Verzinsung vereinbart. Wegen der Überschuldung der chinesischen Tochtergesellschaft verzichtete die Klägerin gegen Besserungsschein auf die Forderung. Sie erfasste sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz Teilwertabschreibungen.
Das Finanzamt vertrat unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 29.03.2011 die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung gegenüber ausländischen verbundenen Unternehmen steuerlich nicht berücksichtigt werden könne, solange ein Rückhalt im Konzern bestehe. Es sei eine außerbilanzielle Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG vorzunehmen.
Entscheidung
Das Finanzamt habe die Abschreibung der Forderung gegenüber der chinesischen Tochtergesellschaft zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ist die Darlehensforderung wegen dauerhafter Wertlosigkeit gewinnmindernd auszubuchen.
Entgegen der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 30.03.2016) ist die Teilwertabschreibung auch nicht nach § 1 AStG außerbilanziell wieder rückgängig zu machen.
Nach der Rechtsprechung des BFH ermöglicht der abkommensrechtliche Grundsatz des “dealing at arm’s length“ (nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk) nur dann eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Angemessenheit, das bedeutet seiner Höhe nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Der Grundsatz des “dealing at arm’s length“ ermögliche indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die auf den Teilwert einer Forderung vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft ein Darlehen in fremdunüblicher Weise unbesichert gegeben hat. Die fehlende Besicherung schlage sich insoweit nur im entsprechend bepreisten Zins nieder (BFH, Urteile vom 24.06.2015 und vom 17.12.2014). Das FG schließt sich dieser Auffassung des BFH an, nachdem das BMF (Schreiben vom 30.03.2016) die BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt hat.
Im Streitfall kann nach § 1 Abs. 1 AStG nur eine gewinnerhöhende Korrektur hinsichtlich der fehlenden Verzinsung des gewährten Darlehens erfolgen, so das FG.
Betroffene Norm
§ 1 Abs. 1 AStG
Streitjahr 2008
Anmerkungen
Aktuell: Rechtsprechungsänderung zur Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA
Mit Urteilen vom 27.02.2019 (I R 73/16, siehe Deloitte Tax-News, I R 51/17 und I R 81/17, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA keine Sperrwirkung gegenüber der Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibung eines unbesicherten Darlehens einer inländischen Muttergesellschaft an ihre ausländische Tochtergesellschaft entfaltet. Denn Art. 9 Abs. 1 OECD-MA beschränke den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf Preisberichtigungen, sondern ermögliche auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (entgegen BFH-Urteile vom 24.06.2015, I R 29/14 und vom 17.12.2014, I R 23/13). Auch das Unionsrecht stehe der Einkünftekorrektur nicht entgegen. Im Rahmen von drei weiteren Verfahren (I R 32/17, I R 54/17, I R 5/17, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH nun seine neue Rechtsprechung zur Fremdunüblichkeit einer fehlenden Darlehensbesicherung sowohl i.S.d. § 1 AStG als auch des Art. 9 OECD-MA verfestigt und weiter ausdifferenziert.
Weitere Verfahren zur Problematik der Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA
Zur Frage, ob der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" die Korrektur einer Teilwertabschreibung nach § 1 Abs. 1 AStG ermöglicht, sind noch weitere Verfahren beim BFH anhängig: I R 34/18 (Hessisches FG, Urteil vom 29.08.2018, 2 K 1744/16), I R 14/18 (Sächsisches FG, Urteil vom 27.09.2017, 5 K 1648/12), I R 21/18 (FG Köln, Urteil vom 19.04.2018, 10 K 2115/16) und I R 72/17 (FG Münster, Urteil vom 18.05.2017, 3 K 2872/14 G,F). Es ist zu erwarten, dass der BFH auch im Rahmen dieser Verfahren die neuen Grundsätze aus seinen Urteilen vom 27.02.2019 (I R 73/16, siehe Deloitte Tax-News, I R 51/17 und I R 81/17, siehe Deloitte Tax-News) anwenden und ggf. weiter konkretisieren wird.
Fundstellen
BFH, Urteile vom 27.02.2019, I R 51/17 und I R 81/17, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.05.2017, 9 K 1361/14
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 19.06.2019, I R 32/17, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 27.02.2019, I R 73/16, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 30.03.2016, BStBl. I 2016, S. 455, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 29.03.2011, BStBl. I 2011, S. 277
BFH, Urteil vom 17.12.2014, I R 23/13, siehe Deloitte Tax News
BFH, Urteil vom 24.06.2015, I R 29/14, siehe Deloitte Tax News
