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17.02.2011
Steuerrecht

BMF: Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2010

Gemäß BMF-Schreiben vom 26.08.2009 sind auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 unter der Nummer 24 die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und zur Pflegeversicherung von freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, unter der Nummer 25 die Beiträge, die der freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zur Krankenversicherung selbst gezahlt hat sowie unter der Nummer 26 die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge zur Pflegeversicherung auszuweisen. Dabei ist vorgesehen, dass die jeweiligen Beiträge stets in voller Höhe bescheinigt werden.

Nunmehr wurde festgestellt, dass von einigen Softwareprogrammen lediglich gekürzte oder auch gar keine Beiträge ausgewiesen werden bzw. worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher mit Veröffentlichung vom 11.02.2001 die grundsätzliche Vorgehensweise nochmals dargestellt und dabei die folgenden zwei Fallgruppen unterschieden:

Wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler), sind die gesamten Arbeitnehmerbeiträge in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse sind hierbei nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert in der Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen.

Führt hingegen der Arbeitnehmer die Beiträge an die Krankenkasse ab (sog. Selbstzahler), sind in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vorzunehmen. Unabhängig davon sind die Beiträge des Arbeitgebers in der Zeile 24 zu bescheinigen.

Hat der Arbeitgeber nun entgegen dieser beiden Vorgehensweisen die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht korrekt bescheinigt, sollte die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 mit dem zutreffenden Ausweis der Beiträge erneut übermittelt und dem Arbeitnehmer eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung 2010 ausgehändigt werden. Hiervon kann nach Auffassung des BMF nur abgesehen werden, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar erscheint.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 11.02.2011

Ihr Anprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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