11.06.2010 – Private Einkommensteuer
Eine Entschädigung führt zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) erhalten würde (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Was der Steuerpflichtige bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde, kann nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden. Auf die Verhältnisse des Vorjahres ist dann nicht abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist.