06.12.2010 – Verfahrensrecht
Ein Vorläufigkeitsvermerk, der auf die Besteuerungsgrundlage hinweist, ist inhaltlich hinreichend bestimmt und schränkt den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen nicht ein, da dieser Einspruch/Klage erheben kann, wenn er besondere substantiierte Gründe geltend macht. Eine Teileinspruchsentscheidung ist z.B. sachdienlich, wenn sie dem Interesse der Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs dient, der ersichtlich nur zu dem Zweck eingelegt wird, die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen.