29.09.2017 Unternehmensteuer
Die für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft notwendige Voraussetzung, dass der Gewinnabführungsvertrag im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird, erfordert nicht, dass stets alle Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Anerkennung erfüllt sein müssen. Eine Unterbrechung der Organschaft mangels finanzieller Eingliederung vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit – bei gleichzeitig durchgehender Ergebnisübernahme – führt nicht dazu, dass die Organschaft insgesamt (rückwirkend und zukünftig) zu versagen ist (wohl entgegen Finanzverwaltung). Die Organschaft ist vielmehr für die Jahre anzuerkennen, in denen alle Voraussetzungen vorliegen.