20.08.2020 Erbschaftsteuer
Aktuell: Die OFD Frankfurt/M. nimmt in ihrer Verfügung vom 20.10.2020 u.a. Bezug auf die BFH-Urteile vom 22.01.2020 (II R 21/18 und II R 18/18). Nach der OFD Frankfurt/M. kommt es für die Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen allein darauf an, ob das einzelne Wirtschaftsgut dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Eine Unterscheidung zwischen eingelegtem, erworbenem oder ertragsteuerlich neutral umgewandeltem Betriebsvermögen hat nicht zu erfolgen. Dies gilt auch bei Wertpapieren. Eine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung ist nicht vorzunehmen. Die geäußerte Rechtsauffassung gilt sowohl für altes als auch neues Recht. Verfahren, die unter Berufung auf die o.g. beim BFH anhängigen erfahren bisher nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO geruht haben, sind zu entscheiden.
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BFH-Urteile vom 22.01.2020:
Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung weniger als zwei Jahren zuzurechnen ist, qualifiziert als junges Verwaltungsvermögen und wurde nach der bis 30.06.2016 geltenden Regelung (§ 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.) bzw. wird auch nach der aktuellen Regelung (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen ausgenommen. Die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen ist bislang umstritten. In Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung kommt der BFH in fünf Urteilen nun zu dem Schluss, dass junges Verwaltungsvermögen auch dann vorliegt, wenn dieses innerhalb der Zweijahresfrist aus betrieblichen Mitteln erworben wurde, also ein Aktivtausch vorliegt, wozu auch eine Verschmelzung gehören soll.