21.05.2010 – Erbschaftsteuer
Die bis zum Tode des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsen sind beim steuerpflichtigen Erwerb als Forderung zu berücksichtigen. Die darauf ruhende latente Einkommensteuerlast des Erben kann aufgrund des erbschaftsteuerlichen Stichtagprinzips bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Eine etwaige Übermaßbesteuerung wegen kumulativer Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer kann allenfalls bei der Festsetzung der Einkommensteuer geltend gemacht werden.