22.08.2011 – Internationales Steuerrecht
Der Arbeitslohn eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der für ein deutsches Unternehmen in den USA tätig wird und sich dort länger als 183 Tage aufhält, ist, insoweit er auf die Tätigkeit in den USA entfällt, von der deutschen Besteuerung freizustellen. Der Arbeitnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass die USA auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet haben. Die Erklärung, in den USA keine Steuern entrichtet zu haben, reicht als Nachweis nicht aus.