27.02.2019 Internationales Steuerrecht
Aktuell: Mit Schreiben vom 17.03.2021 hat sich das BMF zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 - 14 AStG unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung geäußert. Das BMF formuliert Anforderungen, die an den Entlastungsbeweis gemäß § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind, und verfügt zudem, dass der Maßstab des § 8 Abs. 2 AStG sowohl für EU/EWR- als auch für Drittstaatenfälle gelten soll.
BMF, Schreiben vom 17.03.2021, IV B 5 - S 1351/19/10002 :00
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Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat ansässigen Zwischengesellschaft zwar die Kapitalverkehrsfreiheit beschränkt, aber grundsätzlich gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung ist allerdings dann nicht gegeben, wenn zwischen den beiden Staaten vertragliche Verpflichtungen bestehen, die es den deutschen Steuerbehörden tatsächlich ermöglichen, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die Drittstaatengesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.
BFH, Urteil vom 22.05.2019, I R 11/19 (I R 80/14)
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EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-135/17
Die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter ohne Möglichkeit eines Motivtests verstößt gegen EU-Recht. Es erfolgt eine Ausweitung der Cadbury Schweppes Rechtsprechung auf die Kapitalverkehrsfreiheit bei Drittstaaten.