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16.12.2010
Steuerrecht

FG Köln & FG Baden-Württemberg: Versteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Firmenwagen nach der Anzahl der tatsächlichen Fahrten

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur privaten Nutzung und auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen, stellt dieser Nutzungsvorteil einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Für die Bewertung des Nutzungsvorteils hat der Gesetzgeber dabei zwei Berechnungsmethoden zugelassen – nämlich die sogenannte 1%- beziehungsweise 0,03%-Regelung (pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils) und die Ermittlung auf Basis eines individuellen Nutzungswertes (sogenannte Fahrtenbuchmethode).

Unter Zugrundelegung der Pauschalmethode ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat zu ermitteln und lohnsteuerlich zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur gelegentlich privat nutzt. Nur wenn eine Privatnutzung des überlassenen Firmenwagens zu 100 % ausscheidet und dies nachgewiesen werden kann, kommt die 1%-Regelung nicht zur Anwendung.

Kann der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen, ist dafür zusätzlich ein geldwerter Vorteil zu ermitteln und lohnsteuerlich zu erfassen. Der geldwerte Vorteil ist dabei monatlich auf Basis der (abgerundeten) Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie 0,03 % des entsprechenden Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu ermitteln. Dieser Regelung liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Steuerpflichtige den Firmenwagen an durchschnittlich 15 Tagen pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und das Finanzgericht Baden-Württemberg haben nunmehr mit ihren Urteilen vom 12.07.2010 und vom 21.07.2010 Stellung genommen, unter welchen Umständen eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der 0,03%-Regelung erfolgen kann. Streitig war in beiden den Urteilen zugrunde liegenden Fällen, ob die Nutzung des betrieblichen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer oder mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Einzelfahrt zu bewerten ist.

Der BFH hatte bereits mit seinem Urteil vom 04.04.2008 entschieden, dass, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die tatsächliche Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der Grundannahme der 15 Tage/ Monat abweicht, die Nutzung des Firmenwagens für die einzelne Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Entfernungskilometer mit 0,002 % des Bruttolistenpreises zu bewerten ist. Mit seinem Schreiben vom 23.10.2008 hat das Bundesministerium der Finanzen jedoch erklärt, dass die Rechtsgrundsätze aus diesem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind.

Das FG Düsseldorf sowie das FG Baden-Württemberg entschieden nunmehr in ihren o.a. Urteilen, dass der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jede Einzelfahrt dann mit 0,002 % zu bemessen ist, wenn eine erhebliche Abweichung von der der gesetzlichen 0,03%-Regelung zugrunde liegenden typisierenden Annahme besteht, dass der Firmenwagen an 15 Tagen pro Monat genutzt wird. Das FG Düsseldorf vertritt dabei die Auffassung, dass von einer solchen erheblichen Abweichung dann auszugehen ist, wenn pro Monat tatsächlich lediglich sieben bis acht Fahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt werden, d.h. sofern sich eine Abweichung von ca. 50 % zur typisierenden Annahme von 15 Fahrten pro Monat ergibt. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass erst bei durchschnittlicher Nutzung des Firmenwagens an 11,5 Tagen monatlich eine Bewertung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwingend mit der gesetzlichen 0,03%-Regelung vorzunehmen ist. Eine Abweichung von weniger als 25 % von der typisierenden Annahme stellt dabei eine geringfügige Unschärfe dar, die vom Arbeitnehmer hinzunehmen sei.

In dem Verfahren des FG Baden-Württemberg ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zum BFH zugelassen. Wir werden Sie entsprechend informieren.

In dem Verfahren des FG Düsseldorf wurde das Revisionsverfahren eingestellt. Der Nichtanwendungserlass ist überholt, da das BMF mit Schreiben vom 01.04.2011 seine Haltung aufgegeben hat.

Eine ausführliche Besprechung der jeweiligen Urteile finden Sie unter folgendem Link.

Entscheidung

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2010, 1 K 2195/10
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2010, 11 K 2479/09 E 
BFH, Urteil vom 04.04.2008, VI R 85/04
BMF, Schreiben vom 23.10.2008

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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