Werbungskosten bei Kapitaleinkünften zum Jahreswechsel 2008/2009
Aufgrund des Übergangs zur Abgeltungsteuer werden seit dem 01.01.2009 Werbungskosten bei privaten Kapitaleinkünften grundsätzlich nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages berücksichtigt. Die den Sparer-Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten können hingegen nicht mehr einkünftemindernd berücksichtigt werden.
Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, gilt jedoch eine Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung galt bisher lediglich für entsprechende Aufwendungen, die innerhalb eines 10-Tages-Zeitraumes nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres den Konten belastet wurden. Diese Aufwendungen konnten dann dem Kalenderjahr zugeordnet werden, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zuzuordnen waren.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde dieser 10-Tages-Zeitraum bis zum 31.01.2009 verlängert, damit die Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Die Verlängerung des Zeitraumes bis zum 31.01.2009 schien im Hinblick auf die Begrenzung des Werbungskostenabzuges auf den Sparer-Pauschbetrag durch die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 geboten, da in der Praxis regelmäßig die entsprechenden Aufwendungen erst nach dem ursprünglichen 10-Tage-Zeitraum tatsächlich den Konten belastet wurden.
Aus Vereinfachungsgründen wird bei Zahlungen im Januar 2009 auch auf die Zuordnung der Werbungskosten zu den voll steuerpflichtigen Kapitaleinkünften des Jahres 2008 oder solche, die im Jahr 2008 dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, verzichtet.
Fundstelle
OFD Münster, Kurzinformation ESt vom 26.01.2010 – Nr. 020/2009
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf