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15.02.2013
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Im Unternehmenskaufvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

Ein in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot kann ein im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbarer Umsatz sein. Denn zu den Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung zählen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkte Einzelleistungen. Wird der Name des übernommenen Unternehmens nicht weitergeführt, ist dies i.d.R. unschädlich.

Sachverhalt

Die in der Rechtsform einer GbR gegründete Klägerin betrieb einen ambulanten Pflegedienst und veräußerte im Streitjahr 2002 das gesamte Unternehmen. Der Unternehmenskaufvertrag enthielt die Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot, das der Klägerin auferlegt wurde. Zum Ausgleich war der Erwerber verpflichtet, an die Klägerin einen bestimmten Betrag zu zahlen, der im Gesamtkaufpreis enthalten war.

Streitig ist, ob das im Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot einen nicht steuerbaren Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a S. 1 UStG) darstellt oder als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG) steuerbar ist.

Entscheidung

Das FG hat im Ergebnis zu Recht das im Kaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot als nicht steuerbaren Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung angesehen.

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a S. 1 UStG). Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a S. 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a S. 3 UStG). Im Streitfall handelt es sich bei der Übernahme des Pflegedienstes unstreitig um eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG. Es ist unerheblich, dass der Erwerber nicht den Namen der Klägerin weitergeführt hat. Entscheidend ist, dass der Erwerber die Tätigkeit der Klägerin nunmehr im Rahmen ihrer bisherigen eigenen Geschäftstätigkeit fortgeführt hat.

Zu den „Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung“ zählen alle im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen. Das im Streitfall vereinbarte Wettbewerbsverbot dient dazu, dem Erwerber die Fortführung des übertragenen ambulanten Pflegedienstes zu ermöglichen und steht deshalb im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Dem vereinbarten Wettbewerbsverbot kommt keine eigenständische wirtschaftliche Bedeutung zu. Weder der nicht unwesentliche Anteil des Betrages für das Wettbewerbsverbots am Gesamtkaufpreis (38,4 %) noch der gesonderte Ausweis dieses Betrages im Kaufvertrag führen zu einem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung der eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung des Wettbewerbsverbots ist vielmehr entscheidend, ob dieses dem Übernehmer die Fortführung des Betriebs ermöglicht. Bei einem ambulanten Pflegedienst kommt den immateriellen Wirtschaftsgütern eine wesentliche Bedeutung zu. Für die Fortführung des Pflegedienstes sind zum einen der Kundenstamm und zum anderen die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots, das in der Regel mit dem Kundenstamm eng verbunden sein dürfte, wesentlich. Im Übrigen sichert im Streitfall gerade das Wettbewerbsverbot die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin in einer für die Geschäftsfortführung durch den Erwerber gebotenen Weise ab. Es stellt sich damit als integraler Teil der Geschäftsveräußerung dar.

Betroffene Norm
§ 1 Abs. 1a UStG
Streitjahr 2002

Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2010, 15 K 2529/07 U, EFG 2011, S. 677

Fundstelle
BFH, Urteil vom 29.08.2012, XI R 1/11

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