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23.07.2013
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung

Dritte, die Kapitalanlagegesellschaften (KAG) beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, können - wie die KAG selbst - steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen.

Sachverhalt
Eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften verwaltete, beauftragte die Klägerin, sie bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten. Die Klägerin (keine KAG) hatte unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen. Die Anlageempfehlungen der Klägerin setzte die KAG oft innerhalb weniger Minuten um. Zu den Empfehlungen über die Zusammensetzung der Fonds-Vermögen traf die KAG hinsichtlich der Vermögenswerte keine eigene Auswahl, ihr verblieb aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Die Entgelte aus diesen Beratungsleistungen behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig, während die Klägerin die Steuerfreiheit dieser Leistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) begehrte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit Beschluss vom 05.05.2011 hat der BFH das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei ist, wenn er eine Verwaltungstätigkeit und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt (Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG).

Entscheidung
Die Beratungsleistungen der Klägerin, die sie für die KAG erbracht hat, sind entgegen dem Urteil des FG steuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG).

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 sind steuerfrei "die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (...)". Unionsrechtlich befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer "die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ (Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG).

Nach dem EuGH-Urteil vom 07.03.2013 fallen die von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften". Der EuGH führt hierfür an, dass "Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG aufweisen". Gegen die Steuerfreiheit spreche nicht, "dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage des Fonds bewirken". Weiter sei für die Steuerfreiheit unerheblich, dass es "Sache der fraglichen KAG war, die von der Klägerin abgegebenen Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten umzusetzen".

Betroffene Norm
§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999

Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 03.08.2010, 2 K 472/2009, EFG 2011, S. 1193

Fundstellen
BFH, Urteil vom 11.4.2013, V R 51/10
BFH, Beschluss 05.05.2011, V R 51/10, BStBl II 2011, S. 740, siehe Deloitte Tax-News
EuGH, Urteil vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk

Weitere Fundstellen
Sechste Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG)

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