BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) - Übergangsregelung für Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26.09.2014 ein Verwaltungsschreiben zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft für die Lieferung von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen und unedlen Metallen an einen anderen Unternehmer veröffentlicht. Das BMF-Schreiben enthält ebenfalls eine Übergangsregelung bis Jahresende.
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Tablet Computern und Spielkonsolen sowie auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen und unedlen Metallen beschlossen. Das heißt, der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer abführen. Der leistungserbringende Unternehmer darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.
Verwaltungsanweisung
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Außerdem werden Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets aufgenommen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus gibt es Änderungen bei den Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Die bisherige Vereinfachungsregelung in Abschn. 13b.8 UStAE wird mit Wirkung vom 01.10.2014 inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert.
Außerdem wird mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.
Übergangsregelung für Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets
Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 01.10.2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1.1 gilt entsprechend.
Betroffene Norm
§ 13b UStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 26.09.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002
Weitere Fundstellen
Bundesrat: Zustimmung zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News (14.07.2014)
Verabschiedung Bundestag: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News (03.07.2014)