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20.08.2012
Indirekte Steuern/Zoll

Zoll: Neue Anzeige- und Meldepflichten für einlaufende Schiffe aufgrund der Aufhebung des Hamburger Freihafens zum 01.01.2013

Die mit dem Gesetz zur „Aufhebung des Freihafens Hamburg“ beschlossene Umwandlung des Hamburger Freihafens zum Seezollhafen bringt neue weitreichende Anzeige- und Meldepflichten im Bereich der Schiffseinklarierung mit sich. Neben den zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Implikationen auf die sich im Freihafen befindlichen Waren hat die Aufhebung des Freihafens Hamburg auch Auswirkungen auf die im Hamburger Hafen einlaufenden Schiffe samt Bordvorräten.

Schiffseinklarierung ab dem 01.01.2013

Ab dem 01.01.2013 werden aufgrund der Aufhebung des Freihafens Hamburg neue und umfangreiche Anzeige- und Meldepflichten auf alle Schiffe der gewerblichen Schifffahrt, die von See kommend in den Hamburger Hafen einlaufen, zukommen. Die bestehenden Vereinfachungen (Verzicht auf Abgabe einer Schiffsmeldung sowie lediglich die Bereithaltung von Aufstellungen zu den Schiffs- und Mundvorräten an Bord) fallen somit in Zukunft weg.

Zukünftig wird es erforderlich sein, 24 Stunden vor der geplanten Ankunft bzw., soweit die Fahrzeit des einlaufenden Schiffes kürzer ausfällt, beim Auslaufen aus dem vorhergehenden Hafen eine sog. Schiffsmeldung nach amtlichem Vordruck (HH 0450-E) samt Manifest der Waren, die in Hamburg gelöscht werden sollen, an das zuständige Zollamt Waltershof zu übermitteln. Auch Änderungen der Ankunftszeit, der Liegedauer sowie des Liegeplatzes unterliegen der Anzeigepflicht. Bei ordnungsgemäßer Anzeige bzw. Meldung gilt die Zustimmung zum Entladen der Waren als allgemein erteilt, es sei denn, das Zollamt hat dies vorher untersagt. Die Nichtabgabe einer ordnungsgemäßen Schiffsmeldung sowie die Nichtanzeige einer Änderung der Ankunftszeit, der Liegedauer sowie des Liegeplatzes können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Einfuhrabgabenbefreiung von Mund- und Schiffsvorrat

Aufgrund der Aufhebung des Status als Freihafen ergeben sich zudem zoll- und steuerrechtliche Konsequenzen für den sich an Bord von Schiffen der gewerblichen Schifffahrt befindliche Mund- und Schiffsvorrat. Zwar gilt der Mund- und Schiffsvorrat, der an Bord in den deutschen Teil des Zollgebiets verbracht wird und an Bord ge- bzw. verbraucht wird, als einfuhrabgabenbefreit, jedoch müssen diese zukünftig mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks nach jedem Einlaufen in das deutsche Hoheitsgewässer im ersten angelaufenen deutschen Hafen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt werden.

Eine Ausnahme gilt für Mund- und Schiffsvorrat, der sich auf Schiffen der gewerblichen Schifffahrt befindet, der aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den deutschen Teil des Zollgebiets verbracht wird. Dieser gilt bereits mit dem Verbringen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt. Somit verbleibt es lediglich bei einer Anmeldepflicht für Schiffe der gewerblichen Schifffahrt, welche vor ihrem Einlaufen in das deutsche Hoheitsgewässer Berührung mit dem Drittland hatten.

Ein Ausschluss der Einfuhrabgabenbefreiung von Mund- und Schiffsvorrat besteht jedoch bei Schiffen der gewerblichen Schifffahrt, welche sich entweder länger als vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten haben oder spätestens zwei Monate nach dem Erreichen des ersten deutschen Hafens. Es sollte somit sichergestellt werden, dass der sich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung befindliche Mund- und Schiffsvorrat innerhalb dieser Frist an Bord ge- bzw. verbraucht wird. Neben dem Ge- bzw. Verbrauch an Bord ist lediglich die Ausfuhr oder die Vernichtung nach Zustimmung der zuständigen Zollbehörde erlaubt, um eine Einfuhrabgabenpflicht zu vermeiden.

Fazit

Betreiber von Schiffen der gewerblichen Schifffahrt sollten frühzeitig festlegen, wer für die Durchführung der Anzeige- und Meldepflichten im Unternehmen verantwortlich ist und entsprechende Prozesse und Arbeitsabläufe aufsetzen. Auch sollte sichergestellt werden, dass die Reiserouten bzw. Liegezeiten von Schiffen der gewerblichen Schifffahrt an die Anforderungen der Einfuhrabgabenbefreiung angepasst werden, um mögliche einfuhrabgabenrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Fundstellen
Einklarierung von Schiffen; Neufassung des Vordrucks Schiffsmeldung (HH 0450-E) 
Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg vom 24.01.2011, BGBl I, S. 50 

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