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11.01.2010
Internationales Steuerrecht

§ 50d Abs. 10 EStG ist völkerrechtskonform und rückwirkend anzuwenden

Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2009 hat das Finanzgericht München (Az. 1 K 1816/09, IStR 2009, S. 864) entschieden, dass die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG nicht in verfassungswidriger Weise zurückwirkt und nicht gegen Völkerrecht verstößt.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt stritten Steuerpflichtiger und Finanzamt über die Qualifizierung der durch eine KG an einen US-amerikanischen Gesellschafter gezahlten Lizenzgebühren als Sondervergütungen. Der Steuerpflichtige berief sich auf das Urteil des BFH vom 17.10.2007 (Az. I R 5/06, BStBl. II 2009, S. 356), wonach solche Zahlungen nicht unter den Betriebsstättenvorbehalt fallen und somit nicht der Besteuerung im Quellenstaat Deutschland unterliegen. Weiterhin wirke die durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Regelung des § 50d Abs. 10 EStG, die nach § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG auf alle noch offenen Sachverhalte anzuwenden ist, in verfassungswidriger Weise zurück.

Das Finanzgericht München wies die Klage des Steuerpflichtigen zurück und sah in der rückwirkenden Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG keinen Grundrechtsverstoß, da es an einem verfassungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauen im Hinblick auf die abkommensrechtliche Zuordnung der Lizenzgebühren mangele. Nach Auffassung des erkennenden Senats war die abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für den im Streitfall maßgeblichen Inbound-Fall zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages sowie im Zeitraum der Lizenzzahlungen in hohem Maße unklar und überaus kontrovers. Nach Ansicht des Senats galt das auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 17.10.2007, da aus der Nichtveröffentlichung des Urteils in den Jahren 2007 und 2008 eine Nichtanwendung des Urteils durch die Finanzverwaltung folgte.

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