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20.10.2009
Internationales Steuerrecht

Ein leitender Angestellter mit regelmäßiger Arbeitsstätte in der Schweiz und
zeitweiser Tätigkeit in einem Drittstaat unterliegt nicht der deutschen Besteuerung

Dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.06.2008 (Az. 3 K 2565/08, DStRE 2009, S. 988) lag der Fall des bei einer schweizerischen Gesellschaft angestellten Kollektivprokuristen zu Grunde, der in Deutschland seinen Wohnsitz hatte und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses für 134 Tage in China tätig war. Unstreitig war zwischen den Parteien, dass eine Besteuerung als Grenzgänger nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht vorgenommen werden konnte, da der Steuerpflichtige an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt war. Nach Auffassung des Finanzgerichts griff daher die generellere Norm des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, wonach die Tätigkeit eines leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft als in der Schweiz ausgeübt gilt. Damit steht allein der Schweiz das Besteuerungsrecht für die aus der Tätigkeit für die schweizerische Gesellschaft bezogenen Einkünfte des Steuerpflichtigen zu. Entgegen der Auffassung des Finanzamts gilt das nach dem Urteil des Finanzgerichts auch für die Vergütungsbestandteile, die auf die Tätigkeit in China entfallen. Das Finanzgericht schließt sich damit der Rechtsprechung des BFH (Az. I R 81/04, DStRE 2007, S. 549, bestätigt durch Az. I R 17/07, Beck RS 2007, 25012865) an, wonach die Fiktion des Tätigkeitsortes nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz auch für Zwecke des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz gilt. Deutschland hatte daher das gesamte Arbeitseinkommen – auch das auf die Tätigkeit in China entfallende – von der Steuer freizustellen und war lediglich berechtigt, es im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Das Urteil des Finanzgerichts widerspricht damit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Gutachten. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 68/08), über deren Ausgang wir Sie an dieser Stelle informieren werden.

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