Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung
Der Erste Senat des BFH hat mit Beschluss vom 08.04.09 (I B 223/08, BFH/NV 2009, S. 1437) entschieden, dass der auf eine ausländische Familienstiftung entfallende Gewinnanteil einer KG im Rahmen der Feststellung der Einkünfte nicht dem Stifter zugerechnet werden kann. Im vorliegenden Sachverhalt lagen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit a AO zur gesonderten Feststellung der Einkünfte bezogen auf die Stiftung nicht vor. Der Gewinnanteil der Stiftung kann – entgegen dem Antrag des Finanzamts – auch nicht im Rahmen der gesonderten Feststellung dem Stifter zugerechnet werden, da dieser nicht originär an der KG beteiligt ist. Auch wenn diese Einkünfte in das Einkommen der Stiftung eingehen, das möglicherweise nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG dem Stifter zuzurechnen ist, führt eine solche (spätere) Einkommenszurechnung jedoch nicht zu einer geänderten Zurechnung der zu dem Einkommen führenden Besteuerungsgrundlagen. Über die Frage, zu welchem Einkommen die Beteiligungseinkünfte der Stiftung führen und ob dieses Einkommen dem Stifter zuzurechnen ist, ist ausschließlich im Rahmen des den Stifter betreffenden Besteuerungsverfahrens zu befinden.