Die britische Claw-back-Besteuerung hindert die deutsche Veräußerungsgewinnbesteuerung
Dem Urteil des FG Düsseldorf (Urteil vom 28.04.2009) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine deutsche KG war an einer britischen Limited Partnership, die eine Immobilie in Großbritannien veräußert hat, beteiligt. Das britische Steuerrecht sieht in diesem Fall der Immobilienveräußerung vor, dass der Unterschied zwischen historischen Anschaffungskosten und Buchwert der Besteuerung unterliegt. Im Ergebnis werden somit im Jahr der Veräußerung die zwischen Anschaffung und Veräußerung geltend gemachten Abschreibungen besteuert, sog. Claw-back-Besteuerung. Das Finanzgericht sah in dieser Form der Ermittlung des zu versteuernden Veräußerungsgewinns eine adäquate Form der Ausübung des Besteuerungsrechts, sodass Deutschland nicht über die qualitativ auszulegende Rückausnahme der sog. Subject-to-Tax-Clause das Besteuerungsrecht an dem (mittelbar durch die KG) erzielten Veräußerungsgewinn zusteht.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 09.12.2010 (I 49/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2009, 17 K 1070/07 F, EFG 2009, S. 1395